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§ 23 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 23 Krankenraum



(1) 1Die in § 22 Absatz 1 bezeichneten Schiffe müssen zusätzlich zu dem Behandlungsraum über mindestens einen von anderen Unterkunftsräumen getrennten Raum zur Pflege erkrankter oder verletzter Personen an Bord verfügen (Krankenraum). 2Abweichend von Satz 1 müssen Fahrgastschiffe in der Europäischen Fahrt nur bei Reisen, die länger als zwölf Stunden dauern, einen Krankenraum haben.

(2) 1Als Krankenraum darf kein Innenraum verwendet werden. 2Der Raum muss leicht zugänglich sein und bei Bedarf sofort zur Verfügung stehen. 3Der Zugang muss so breit sein, dass eine erkrankte oder verletzte Person auf einer Krankentrage hineingetragen werden kann. 4Neben der Eingangstür ist ein Reserveschlüssel für die Eingangstür in einem verglasten Kasten aufzubewahren.

(3) Der Krankenraum muss mit einer für die erkrankte oder verletzte Person leicht erreichbaren Rufanlage oder einem Telefon mit Verbindung zur Brücke und zum Betriebsgang außerhalb des Krankenraumes ausgestattet sein.

(4) 1Der Krankenraum muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. 2Er ist mit einer Ablufteinrichtung, einer Dusche oder einer Badewanne, einem Handwaschbecken sowie einem separaten Toilettenraum mit Desinfektionsmittelwandspender auszustatten. 3Die Wasserarmaturen dürfen nicht selbstschließend sein. 4Der Toilettenraum muss unmittelbar vom Krankenraum aus zugänglich sein und über eine Rufanlage oder ein Telefon nach Absatz 3 verfügen.

(5) 1Der Krankenraum muss auf Schiffen mit bis zu 30 Personen mit mindestens einem Bett, auf Schiffen mit mehr als 30 Personen mit mindestens zwei Betten ausgestattet sein. 2Die Betten sollen in ihrer Ausstattung Krankenhausbetten entsprechen. 3Sie müssen mit einer Sicherheitsvorrichtung gegen Herausfallen versehen sein. 4Mindestens ein Bett je Raum muss dreiseitig mit mindestens 1 Meter freiem Bewegungsraum zugänglich sein.

(6) Auf einen Krankenraum kann verzichtet werden, wenn für jede Person ein eigener Schlafraum mit einer abgeteilten Sanitärzelle mit Waschbecken, Dusche oder Badewanne und Toilette sowie mit einer Rufanlage oder einem Telefon nach Absatz 3 vorhanden ist.



 

Zitierungen von § 23 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SeeUnterkunftsV Behandlungsraum
... ist, ist der Apothekenschrank in diesem Raum aufzustellen. (4) Wird nach § 23 Absatz 6 auf einen Krankenraum verzichtet, so muss der Behandlungsraum zur kurzzeitigen Unterbringung und ...
§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... Oktober 1970 (BGBl. 1974 II S. 862, 863) und c) den Anforderungen der §§ 22 bis 24, 2. wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden ist und ein ... 21. Juni 1966 (BGBl. 1974 II S. 881, 882) und b) den Anforderungen der §§ 22 bis 24, 3. wenn es nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt wird, den Anforderungen ...