Artikel 22 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 22 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 22 ändert mWv. 1. Dezember 2021 PatG § 140b

(FNA 420-1)

In § 140b Absatz 9 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.



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