§ 22 - Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)

V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Geltung ab 24.01.2018; FNA: 4110-4-22 Börsenvorschriften
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§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 22 ändert mWv. 24. Januar 2018 WpDPV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Januar 2018.



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