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Artikel 27 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 27 Folgeänderungen in Rechtsverordnungen



(1) In § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Klageregisterverordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694) werden nach dem Wort „Investmentgesetz" die Wörter „in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder dem Kapitalanlagegesetzbuch" eingefügt.

(2) In § 43 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Investmentaktiengesellschaften" die Wörter „mit variablem Kapital" eingefügt und werden die Wörter „(§ 105 Absatz 1 des Investmentgesetzes)" gestrichen.


1.
In der laufenden Nummer 1.1 Spalte 3 Buchstabe f wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

2.
In der laufenden Nummer 4.2 Spalte 3 Buchstabe o werden das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle" und das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

(4) Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2013 (BGBl. I S. 1264) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Depotbankfunktion nach § 20 Absatz 3 und 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Verwahrstellenfunktion nach § 68 Absatz 7 und 8 des Kapitalanlagengesetzbuchs" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Depotbankfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Verwahrstellenfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 des Kapitalanlagengesetzbuchs" ersetzt.

3.
In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Depotbank nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

4.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Depotbank nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften" ersetzt.

c)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 22 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs", die Wörter „§ 27 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

d)
In Satz 6 werden das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle", das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" und die Wörter „§ 28 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

(5) In § 1 Absatz 2 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist," und die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 und § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs" ersetzt.

(5a) In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116) werden die Wörter „Wertpapierhandels- und des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Wertpapierhandelsgesetzes und Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.


1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs", die Wörter „§ 32 Absatz 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

b)
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

2.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft", die Wörter „§ 32 Absatz 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

3.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „§ 32 Absatz 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

b)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 4 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs", die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 32 Absatz 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 4 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

5.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Nummer 5 und 6, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 sowie § 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 finden auf die Verwaltung inländischer OGAW, welche am 21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in § 355 Absatz 2 Satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitpunkt und auf die Verwaltung inländischer AIF, welche am 21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in § 345 Absatz 1 Satz 11 genannten Zeitpunkt Anwendung; bis dahin gelten sie für die Verwaltung inländischer OGAW und inländischer AIF in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung."

(7) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Nummer 1 und in § 13 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Investmentanteile" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen" ersetzt.

2.
Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die §§ 5 und 13 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

(8) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 4 werden das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" und das Wort „Sondervermögen" jeweils durch das Wort „Investmentvermögen" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 und in § 17 Satz 1 wird jeweils das Wort „Investmentanteile" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen" ersetzt.

3.
Dem § 39 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) Die §§ 6, 7 und 17 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

(9) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7 das Wort „Investmentanteile" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen" ersetzt.

2.
In der Paragraphenüberschrift und im Wortlaut von § 7 wird jeweils das Wort „Investmentanteile" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen" ersetzt.

3.
Dem § 64 wird folgender Absatz 14 angefügt:

„(14) § 7, Formblatt 1 sowie das Muster 1 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

4.
Im Formblatt 1 wird der Aktivposten C.III.1. wie folgt gefasst:

„1.
Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ...".

5.
Im Muster 1 wird im Posten C.III.1. das Wort „Investmentanteile" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen" ersetzt.

(10) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Formblatt 1 sowie die Muster 1 und 2 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

2.
Im Formblatt 1 wird der Aktivposten C.III.1. wie folgt gefasst:

„1.
Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ...".

3.
Im Muster 1 wird der Posten C.III.1. und im Muster 2 der Posten III.1. jeweils wie folgt gefasst:

„1.
Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere".


1.
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden die Wörter „Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

b)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,".

c)
In Buchstabe d wird das Wort „sonstige" gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „geschlossene Fonds" durch die Wörter „geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „sonstige" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „, geschlossenen Fonds und sonstigen" durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 Satz 2 des Investmentgesetzes, geschlossenen Fonds und sonstigen" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und" ersetzt.

3.
In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes gelten § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten § 297 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 und § 303 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, solange diese Vorschriften gemäß § 345 Absatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar sind," ersetzt.

4.
In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Anteilen eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes gilt § 124 Absatz 1 bis 2a des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt § 302 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 124 Absatz 1 bis 2a des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, solange diese Vorschrift gemäß § 345 Absatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar ist," ersetzt.

5.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Bereitstellung des Informationsblatts

Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Verfügung zu stellen."

6.
In § 16 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anteile" die Wörter „oder Aktien" eingefügt.

7.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Offene Investmentvermögen".

b)
Nummer 3.3.15 wird wie folgt gefasst:

„3.3.15
Publikumsinvestmentvermögen".

c)
Nummer 3.3.16 wird wie folgt gefasst:

„3.3.16
Spezial-AIF".

d)
Nummer 3.5 wird wie folgt gefasst:

„3.5 Kapitalanlagegesetzbuch".

e)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Geschlossene Investmentvermögen".

f)
Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2
Arten von geschlossenen Investmentvermögen".

g)
Nummer 4.5.1 wird wie folgt gefasst:

„4.5.1 Kapitalanlagegesetzbuch".

h)
In Nummer 5 wird das Wort „Sonstige" gestrichen.

8.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird vor dem Wort „Investmentvermögen" das Wort „offene" eingefügt, werden die Wörter „Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft" durch die Wörter „geschlossene Investmentvermögen" ersetzt und wird das Wort „sonstigen" gestrichen.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes" durch die Wörter „offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird das Wort „Fonds" durch die Wörter „Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

d)
In Nummer 5 wird das Wort „sonstige" gestrichen.

(12) In § 62 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2013 (BAnz. AT 16.04.2013 V1) geändert worden ist, wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

(13) In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

(14) § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„8.
in Höhe von 90 Prozent der jeweiligen Rücknahmepreise nicht wie Anlagevermögen bewertete Anteile an inländischen OGAW-Sondervermögen, inländischen Spezialsondervermögen, deren Anlagebedingungen Anlagegrundsätze und -grenzen vorsehen, die denen von inländischen OGAW entsprechen, und EU-OGAW, soweit deren Rücknahme- und Abwicklungsregelungen denen für Publikumssondervermögen entsprechen; die Anlagebedingungen der Sondervermögen müssen sicherstellen, dass die Anteilseigner ihre Anteile börsentäglich zurückgeben können und die Rücknahme entgegen § 98 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht verweigert werden kann."

(15) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Investmentgesetzes" die Wörter „in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(16) In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 18 Satz 2 Nummer 2 der Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2012 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „, Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist" durch die Wörter „oder Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat" ersetzt.

(17) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie folgt gefasst:

„§ 59 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs".

2.
In § 1 werden die Wörter „§ 20 Absatz 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 68 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

3.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 59 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Depotbank nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Satz 2 werden die Wörter „§§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

d)
In Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften" ersetzt.

e)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 22 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs", die Wörter „§ 27 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

f)
In Satz 6 werden jeweils das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle", das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" und die Wörter „§ 28 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

(18) § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2684) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„4.
Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im In- oder Ausland einschließlich der von ihnen verwalteten in- und ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,".

(19) § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der EdVÖB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2877) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„4.
Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im In- oder Ausland einschließlich der von ihnen verwalteten in- und ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,".

(20) In § 2a Absatz 1 Nummer 8 der EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881) geändert worden ist, wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" und das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

(21) In der Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2013 (BGBl. I S. 355) geändert worden ist, wird in § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 27 AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 27 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
§ 83 AWV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, außer ...

Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV)
V. v. 13.10.2014 BGBl. I S. 1603; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 25 BsGaV Dotationskapital inländischer Versicherungsbetriebsstätten ausländischer Versicherungsunternehmen, Versicherungsaufsichtsrecht
... vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 9 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, in der jeweils ...

Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Anlage 2 FinVermV (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" *) (vom 01.08.2020)
...  d) In Nummer 5 wird das Wort „sonstige" gestrichen. Fundstelle: Artikel 27 Abs. 11 Nr. 8 G. v. 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) e) In der Überschrift werden nach den Wörtern „§ 34f ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 14 FördElRV Änderung der Handelsregisterverordnung
... Satz 1 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird jeweils ...

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
§ 22 WpDPV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, außer ...

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ... vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die durch Artikel 27 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden die ...

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 6 CRDIVUG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39 wird wie folgt ...

Erste Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4166
Artikel 1 1. LiqVÄndV Änderung der Liquiditätsverordnung
... Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 16 1. FiMaNoG Folgeänderungen
... 3 Nummer 3 der Klageregisterverordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694), die durch Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden nach den ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 8 FMSANeuOG Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 21 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Artikel 1 5. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 20 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 9 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ... vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 10 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ... 5 und 7 der Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 15 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird jeweils ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 10 VerbrRRLUG Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
... und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Honoraranlageberatungsgesetz
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
Artikel 2 HAnlBG Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
... 3 der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116), die durch Artikel 27 Absatz 5a des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden die ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 3 FkSolVEV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 16 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 4 FkSolVEV Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 17 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
Artikel 1 FinVermVÄndV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 27 Absatz 11 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Artikel 4 CRDIVAnpV Änderung der EdVÖB-Beitragsverordnung
... 1 der EdVÖB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 ...
Artikel 5 CRDIVAnpV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 18 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 ...

Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4209
Artikel 4 FinaVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 13 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, und die ...