Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz oder nach einer nach ihm erlassenen Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen der
Patentanwaltsordnung für verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen entsprechend, soweit die Streitigkeiten nicht berufsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.