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Artikel 23 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 23



(1) 1Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. 2Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. 3Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) 1Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. 2Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. 3Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) 1In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. 2Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) 1Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. 2Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. 3Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) 1Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. 2Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. 3In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) 1Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. 2Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.





 

Frühere Fassungen von Artikel 23 GG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)
vom 08.10.2008 BGBl. I S. 1926
aktuell vorher 01.09.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
vom 28.08.2006 BGBl. I S. 2034
aktuellvor 01.09.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 23 GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 45 GG (vom 01.12.2009)
... Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die ...
Artikel 76 GG
... Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine ... Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der ...
Artikel 115e GG
... Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 , Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht ...
Artikel 144 GG
... gelten soll. (2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung der Briefe des Bundespräsidenten vom 19. August 1991 und des Bundeskanzlers vom 23. August 1991 über die Bestimmung der 3. Strophe des Liedes der Deutschen zur Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland
B. v. 19.11.1991 BGBl. I S. 2135
Bekanntmachung des Schreibens der Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. August 1990 und des Beschlusses der Volkskammer vom 23. August 1990 über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
B. v. 19.09.1990 BGBl. I S. 2057
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1712
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 16.07.2010 BGBl. I S. 1041
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 534
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 739/17 - (zu Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht)
B. v. 21.04.2020 BGBl. I S. 862
 
Zitat in folgenden Normen

Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 EV Länder
... der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, ...

Geschäftsordnung des Bundesrates
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
§ 45a GO-BR Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse
... etwa notwendige Folgebeschlüsse vorzuschlagen. --- siehe Artikel 23 Abs. 2, 4 bis 6 GG und § 2 ...

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
§ 93 GO-BT Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten (vom 25.06.2017)
... Parlaments (Unionsdokumente) dienen dem Bundestag als Grundlage zur Wahrnehmung seiner Rechte aus Artikel 23 des Grundgesetzes und zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union. (2) Ein Verzicht ...
§ 93b GO-BT Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (vom 01.01.2023)
... Unionsdokumenten oder hierauf bezogenen Vorlagen die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung sowie die Rechte, die dem Bundestag in den vertraglichen ...
§ 93d GO-BT Subsidiaritätsklage (vom 01.01.2023)
... Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Erhebung der Klage ( Artikel 23 Absatz 1a Satz 2 des Grundgesetzes ), ist der Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass innerhalb der Klagefrist eine angemessene ...

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2170
§ 1 EUZBBG Mitwirkung des Bundestages
...  (2) Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne von Artikel 23 des Grundgesetzes sind insbesondere Vertragsänderungen und entsprechende Änderungen auf ...
§ 2 EUZBBG Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
... Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ...
§ 8 EUZBBG Stellungnahmen des Bundestages
... (4) Macht der Bundestag von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes Gebrauch, legt die Bundesregierung in den Verhandlungen einen ...

Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG)
Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.12.2009 BGBl. I S. 3822
§ 2 IntVG Vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren
... Vertrags über die Europäische Union erfolgt durch ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des ...
§ 3 IntVG Besondere Vertragsänderungsverfahren
... die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgt durch ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes. (2) Absatz 1 gilt auch für Bestimmungen, die der Rat ... erfolgt eine Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland durch ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des ...
§ 4 IntVG Brückenklauseln
... oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss der deutsche ... oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss der deutsche ...
§ 7 IntVG Kompetenzerweiterungsklauseln
... oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss der deutsche ...
§ 8 IntVG Flexibilitätsklausel
... oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss der deutsche ...
§ 13 IntVG Unterrichtung (vom 04.12.2009)
... ob es zur Mitwirkung des Bundestages und des Bundesrates eines Gesetzes gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Grundgesetzes bedarf; 2. wenn das Verfahren nach § 9 in ...

Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
V. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2177
II. VBundTuBundReg § 6 EUZBBG Stellungnahme des Deutschen Bundestages
... 4. Macht der Deutsche Bundestag von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Artikel 23 Abs. 3 Satz 1 GG Gebrauch, wird die Bundesregierung im Rat einen Parlamentsvorbehalt einlegen, ...
Anlage 2 VBundTuBundReg § 6 EUZBBG Berichtsbogen
... für die Behandlung im a) Deutschen Bundestag: entsprechend Artikel 23 GG und dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag im ...

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2023 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
B. v. 19.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 42
A. BVerfGZustB 2024
...  1. bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23 , 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses vom 16. November 2021
B. v. 21.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 14; aufgehoben durch B. v. 19.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 42
A. BVerfGZustB 2023
...  1. bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23 , 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, ...

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2011 zur Änderung des Beschlusses vom 15. November 1993 in der Fassung vom 8. November 2010
B. v. 22.11.2011 BGBl. 2012 I S. 71
I. BVerfGB2011
...  „a) bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23 , 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 - (zum Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union)
B. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2127
Entscheidung BVerfGE20090630
... 16/8489) verstößt insoweit gegen Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes, als Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des Bundesrates ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EUZBBGÄndG Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
...  (4) Macht der Bundestag von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes Gebrauch, legt die Bundesregierung im Rat einen ...

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2034
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... Bundesgesetz geregelt." b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 2. Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wenn im Schwerpunkt ausschließliche ...

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)
G. v. 08.10.2008 BGBl. I S. 1926, 2009 BGBl. II S. 1223
Artikel 1 GGÄndG2008 Änderung des Grundgesetzes
... vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 23 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Der Bundestag und der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
B. v. 24.11.2015 BGBl. 2016 I S. 118; ersetzt durch B. v. 21.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 14
A. BVerfGZustB (vom 01.01.2022)
...  1. bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23 , 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, ...

Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
B. v. 15.11.1993 BGBl. I S. 2492; aufgehoben durch B. v. 24.11.2015 BGBl. 2016 I S. 118
A. BVerfGB1993 (vom 01.01.2015)
...  a) bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23 , 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, ...

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 12.03.1993 BGBl. I S. 311, 1780; aufgehoben durch § 12 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2170
§ 9 EUZBBG Stellungnahmen des Bundestages (vom 25.09.2009)
...  (4) Macht der Bundestag von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes Gebrauch, legt die Bundesregierung im Rat einen ...