Artikel 23 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 23 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 BEEG § 2e

§ 2e Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe a werden die Wörter „mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b, c und e des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2.
In Buchstabe b werden die Wörter „mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 23 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 50 JStG 2020 Inkrafttreten
... Die Artikel 4 und 20 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (10) Die Artikel 5, 7, 21 bis 23 und 28 treten am 1. Januar 2024 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Artikel 1 2. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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