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§ 23 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)

V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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§ 23 Interner Prozess



(1) Die Zuständigkeiten für die Erstellung, die in Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans sowie für das Verfahren der Aktualisierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 zur Beschreibung der Grundsätze und des Verfahrens für die Zustimmung zum Sanierungsplan durch die Geschäftsleitung des institutsbezogenen Sicherungssystems sind nur mit Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem zu beschreiben.

(2) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie seine Inhalte in die beim institutsbezogenen Sicherungssystem zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe implementierten Mechanismen und Verfahren, einschließlich des Systems für die Überwachung und Einstufung der Risiken gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einbezogen sind.

(3) 1Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Indikatoren beim institutsbezogenen Sicherungssystem oder bei den befreiten Instituten so zeitnah und regelmäßig überwacht werden, dass negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden können. 2Dazu gehört auch eine Beschreibung, wie das Berichtssystem eine zeitnahe Information über die Indikatorenwerte und deren Abstand zu den entsprechenden Schwellenwerten ermöglicht. 3Dabei ist auch das Intervall für die Überwachung der jeweiligen Indikatoren zu beschreiben.

(4) 1Der Eskalations- und Entscheidungsprozess gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem und in Bezug auf die befreiten Institute zu beschreiben. 2Darüber hinaus hat die Beschreibung des internen Eskalations- und Entscheidungsprozesses darzustellen, wie sichergestellt wird, dass bei Erreichen des Schwellenwerts von Indikatoren die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts unverzüglich informiert wird und eine Entscheidung über das Ergreifen von Handlungsoptionen trifft. 3Auch muss der Sanierungsplan beschreiben, wie diese Entscheidung dokumentiert wird und wie die Aufsichtsbehörde und das institutsbezogene Sicherungssystem sowohl über das Erreichen des Schwellenwerts von Indikatoren als auch über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung informiert werden.

(5) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat im Sanierungsplan zu beschreiben, wie die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 und des § 6 Absatz 2 eingehalten werden.

 
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Zitierungen von § 23 MaSanV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MaSanV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaSanV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 MaSanV Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem (vom 29.12.2020)
... 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 29 zu erfüllen. (2) Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und ... (2) Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und den §§ 22 bis 28 können zusammengefasst erfolgen. Zu diesem Zweck kann das institutsbezogene ...
§ 28 MaSanV Informationsaustausch
... und die von der Befreiung erfassten Institute sich gegenseitig die für die Erstellung, die in § 23 Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans ...