(1)
1Die in
§ 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 genannten Prozesse haben vorzusehen, dass die Geschäftsleitung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Bankarbeitstages nach Erreichen des Schwellenwerts eines Indikators über diesen Umstand informiert wird und unverzüglich entscheidet, ob Handlungsoptionen ergriffen werden.
2Der Sanierungsplan hat in diesem Zusammenhang vorzusehen, dass die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung zu dokumentieren ist.
3Er hat des Weiteren vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Bankarbeitstag nach Information der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Satz 1 über das Erreichen des Schwellenwerts des Indikators und unverzüglich über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung jeweils umfassend informiert wird.
(2) Es ist zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die für die Umsetzung von Handlungsoptionen erforderlichen Informationen aus dem Berichtssystem richtig, vollständig und aktuell sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392