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§ 23 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren



(1) 1Versicherungsunternehmen müssen über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. 2Die Geschäftsorganisation muss neben der Einhaltung der von den Versicherungsunternehmen zu beachtenden Gesetze, Verordnungen und aufsichtsbehördlichen Anforderungen eine solide und umsichtige Leitung des Unternehmens gewährleisten. 3Dazu gehören neben der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts insbesondere eine angemessene, transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten sowie ein wirksames unternehmensinternes Kommunikationssystem.

(1a) 1Die Unternehmen, die Versicherungsprodukte zum Verkauf konzipieren, haben ein Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Änderung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabeverfahren). 2Das Verfahren muss gewährleisten, dass für jedes Versicherungsprodukt, bevor es an Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. 3Bei der Festlegung des Zielmarkts sind alle einschlägigen Risiken für den bestimmten Zielmarkt zu bewerten. 4Es ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. 5Die Unternehmen stellen im Rahmen einer angemessenen Geschäftsorganisation sicher, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.

(1b) 1Die Unternehmen haben die Versicherungsprodukte regelmäßig zu überprüfen. 2Dabei haben sie alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten, und zumindest zu beurteilen, ob das Versicherungsprodukt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.

(1c) 1Unternehmen, die Versicherungsprodukte konzipieren, haben allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktfreigabeverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung zu stellen. 2Vertreibt ein Unternehmen Versicherungsprodukte, die es nicht selbst konzipiert, oder berät es über solche Versicherungsprodukte, muss es über angemessene Vorkehrungen verfügen, um sich die in Satz 1 genannten Informationen zu verschaffen und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt zu verstehen.

(1d) Die Absätze 1a bis 1c gelten nicht für Versicherungsprodukte, die aus einer Versicherung für Großrisiken im Sinne des § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bestehen, und nicht für Rückversicherungsunternehmen.

(2) Der Vorstand sorgt dafür, dass die Geschäftsorganisation regelmäßig intern überprüft wird.

(3) 1Die Unternehmen müssen schriftliche interne Leitlinien aufstellen, die der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand unterliegen und deren Umsetzung sicherzustellen ist. 2Die Leitlinien müssen mindestens Vorgaben zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem, zur internen Revision und, soweit relevant, zur Ausgliederung von Funktionen und Tätigkeiten machen. 3Sie sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen. 4Bei wesentlichen Änderungen der Bereiche oder Systeme, auf die sie sich beziehen, sind sie entsprechend anzupassen.

(4) Die Unternehmen haben angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, zu treffen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten.

(5) 1Die aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen sowie das interne Kontrollsystem sind für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Unternehmen haben einen Prozess gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz für interne Meldungen vorzusehen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße

1.
gegen dieses Gesetz,

2.
gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen,

3.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1),

4.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung,

5.
gegen Vorschriften, bei denen auch eine Meldung an eine externe Stelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes in Betracht kommt,

sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an eine geeignete Stelle zu melden.





 

Frühere Fassungen von § 23 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.07.2023Artikel 9 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
vom 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
aktuell vorher 13.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
aktuell vorher 23.02.2018Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 8 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 02.07.2016Artikel 7 Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
vom 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
aktuellvor 02.07.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 VAG Risikomanagement
... die schriftlich festgelegten Leitlinien für das Risikomanagement gemäß § 23 Absatz 3 Leitlinien für die Kriterien zur Anwendung der Volatilitätsanpassung.  ...
§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019)
... gelten nicht: 1. von den Vorschriften über die Geschäftsorganisation § 23 Absatz 1a bis 1c , § 26 Absatz 3, 4 und 6 bis 8, die §§ 27, 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 2 bis 4 ... 2 nach § 92 Absatz 2 erfüllen, nicht als Fremdmittelaufnahme gilt, 6. § 23 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Leitlinien keine Vorgaben zur internen Revision enthalten ...
§ 222 VAG Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge (vom 29.12.2020)
... geeignete qualifizierte Vermögensgegenstände bereit. § 15 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 2 bis 6 , § 26 Absatz 2, 5 und 6, § 28 Absatz 2 sowie die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis ...
§ 224 VAG Beleihung Privater (vom 29.12.2020)
... Sicherungsfonds beliehen wurde, finden folgende Vorschriften entsprechend Anwendung: 1. § 23 Absatz 1 und 2 bis 6 ; 2. § 24 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nach Absatz 1 Satz 1 nur ...
§ 234a VAG Ergänzende allgemeine Vorschriften (vom 13.01.2019)
... Die Geschäftsorganisation einer Pensionskasse muss über § 23 Absatz 1 hinaus auch der Größenordnung ihrer Tätigkeiten angemessen sein. Die ... bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden. (2) Für Pensionskassen gilt § 23 Absatz 1a bis 1c nicht. (3) Die internen Leitlinien nach § 23 Absatz 3 haben auch ... gilt § 23 Absatz 1a bis 1c nicht. (3) Die internen Leitlinien nach § 23 Absatz 3 haben auch Vorgaben zu einer bestehenden versicherungsmathematischen Funktion zu machen. ... zu einer bestehenden versicherungsmathematischen Funktion zu machen. Abweichend von § 23 Absatz 3 Satz 3 genügt es, wenn Pensionskassen die Leitlinien mindestens alle drei Jahre ...
§ 293 VAG Aufsicht (vom 15.12.2023)
... und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7, die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 sowie ...
§ 310 VAG Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (vom 01.01.2022)
... § 299 Nummer 1, diese in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
§ 25 FKAG Besondere organisatorische Pflichten (vom 01.01.2016)
... nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen. §§ 23 , 26, 27, 29 und 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 25a Absatz 1 und 2 *) des ... verantwortlich sind. § 18 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 5, § 294 Absatz 4 und § 275 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten ...

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
§ 4 HinSchG Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
... Wertpapierinstitutsgesetzes, 3. § 58 des Wertpapierhandelsgesetzes, 4. § 23 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , 5. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 68 Absatz 4 Satz 3 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 7 1. FiMaNoG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... § 23 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel ...
Artikel 8 1. FiMaNoG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern". 2. § 23 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 3 wird ein Komma ...

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Artikel 9 HinSchGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... § 23 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 ...

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... 64a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 23 , 26, 27, 29 und 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 7a ... § 104e Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 5, § 294 Absatz 4 und § 275 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch abzugeben." 5. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „aufstellen; ... Vorschriften (1) Die Geschäftsorganisation einer Pensionskasse muss über § 23 Absatz 1 hinaus auch der Größenordnung ihrer Tätigkeiten angemessen sein. Die ... bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden. (2) Für Pensionskassen gilt § 23 Absatz 1a bis 1c nicht. (3) Die internen Leitlinien nach § 23 Absatz 3 haben auch Vorgaben zu ... Pensionskassen gilt § 23 Absatz 1a bis 1c nicht. (3) Die internen Leitlinien nach § 23 Absatz 3 haben auch Vorgaben zu einer bestehenden versicherungsmathematischen Funktion zu machen. ... auch Vorgaben zu einer bestehenden versicherungsmathematischen Funktion zu machen. Abweichend von § 23 Absatz 3 Satz 3 genügt es, wenn Pensionskassen die Leitlinien mindestens alle drei Jahre ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 2 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 23 werden ein Komma und das Wort „Produktfreigabeverfahren" angefügt. b) ... 34a gehört zum Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens." 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort ... In Nummer 1 werden nach dem Wort „Geschäftsorganisation" die Wörter „ § 23 Absatz 1a bis 1c ," eingefügt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 6 RiG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „§ 15 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 2 bis 6 , § 26 Absatz 2, 5 und 6, § 28 Absatz 2 sowie die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis ... beliehen wurde, finden folgende Vorschriften entsprechend Anwendung: 1. § 23 Absatz 1 und 2 bis 6 ; 2. § 24 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nach Absatz 1 Satz 1 nur ... 298 Absatz 1 und 2, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295, nach § 298 Absatz 3, den §§ 301, 303 ...