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§ 24 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017
BGBl. I S. 2858
(
Nr. 53
); zuletzt geändert durch
Artikel 7
Abs. 2 G. v. 11.04.2024
BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14
Versicherungsaufsichtsrecht
2 weitere Fassungen
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wird in 23 Vorschriften zitiert
Kapitel 4 Formblätter und Nachweisungen
§ 23
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→
§ 25
§ 24 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen
§ 24 wird in
2 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus
Anlage 2
Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.
(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist
Anlage 2
Abschnitt C zu beachten.
§ 23
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§ 25
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Zitierungen von
§ 24 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften
... § 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 2, § 17 sowie die §§ 23
bis
27. Dabei gilt die Maßgabe, dass 1. in den §§ 2 und 8 das ...
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formblätter und Nachweisungen
(vom 01.01.2018)
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