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Artikel 7 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (AuslPflVNOG k.a.Abk.)

Artikel 7 Folgeänderungen



(1) In § 72 Absatz 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, werden die Wörter „dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „dem § 30 des Pflichtversicherungsgesetzes" ersetzt.


1.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 57 Absatz 3" die Angabe „und 4" eingefügt.

2.
In Anmerkung 1 zum Abschnitt C der Anlage 1 werden die Wörter „die nicht der Pflichtversicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Pflichtversicherungsgesetzes unterliegen" durch die Wörter „deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde nicht übersteigt oder deren Halter gemäß § 2a des Pflichtversicherungsgesetzes nicht der Pflichtversicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterliegen" ersetzt.



 
„4.
des Pflichtversicherungsgesetzes und

5.
des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes".


1.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,".

2.
Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,".


 
„e)
§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,".


1.
In § 1 werden die Wörter „in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 213)" durch ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist" und wird das Wort „Hamburg" durch das Wort „Berlin" ersetzt.

2.
Die §§ 2, 3, 9a, 10 und 11 werden aufgehoben.




 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 AuslPflVNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslPflVNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 AuslPflVNOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 bis 8 treten am 17. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 72 AufenthG Beteiligungserfordernisse (vom 17.04.2024)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 7 Absatz 1 G. v. 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...