§ 24 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
Der Inhaber einer Bauartzulassung hat
- 1.
- ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben,
- 2.
- vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen Vorrichtung eine Qualitätskontrolle durchzuführen, um sicherzustellen, dass die gefertigte bauartzugelassene Vorrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht,
- 3.
- die Qualitätskontrolle nach Nummer 2 durch eine von der für die Zulassung der Bauart zuständigen Behörde zu benennende sachverständige Person überwachen zu lassen,
- 4.
- vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen Vorrichtung
- a)
- das Bauartzeichen und weitere von der für die Zulassung der Bauart zuständigen Behörde zu bestimmende Angaben anzubringen und,
- b)
- im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative oder Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes diese entsprechend § 91 Absatz 1 zu kennzeichnen und
- c)
- im Falle einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes die Vorrichtung zusätzlich so zu kennzeichnen, dass die enthaltenen Radionuklide und deren Aktivität zum Zeitpunkt der Herstellung ersichtlich sind, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit der Vorrichtung möglich ist,
- 5.
- dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung zusammen mit der Vorrichtung folgende Unterlagen auszuhändigen:
- a)
- einen Abdruck des Zulassungsscheins,
- b)
- einen Nachweis über das Ergebnis der Qualitätskontrolle nach Nummer 2 unter Angabe des Datums der Durchführung,
- c)
- eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache, in der auf die dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen hingewiesen wird, und
- 6.
- sicherzustellen, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes nach Beendigung der Nutzung wieder von ihm zurückgenommen werden kann.
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interne Verweise§ 25 StrlSchV Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung (vom 16.01.2024) ... des Zulassungsscheins, 2. die Betriebsanleitung, 3. den Nachweis nach § 24 Nummer 5 Buchstabe b und 4. im Falle einer Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative ... Absatz 4 Satz 1. Bei einer Abgabe der bauartzugelassenen Vorrichtung gilt § 24 Nummer 5 entsprechend. (2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine ... zu lassen. Stichtag für die Prüfung nach Satz 1 ist der im Nachweis nach § 24 Nummer 5 Buchstabe b vermerkte Tag der Qualitätskontrolle. Die für die Zulassung der Bauart ...
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... Strahlenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 24 Nummer 2 eine Qualitätskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 2. entgegen § 24 Nummer 3 eine Qualitätskontrolle nicht überwachen lässt, 3. entgegen § 24 ... 24 Nummer 3 eine Qualitätskontrolle nicht überwachen lässt, 3. entgegen § 24 Nummer 4 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 4. entgegen § 24 Nummer 5 , auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
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