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Artikel 6 - Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes (1. StrlSchGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15 (Nr. 27)
Geltung ab 05.06.2021, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 6 Änderung der Strahlenschutzverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Juni 2021 StrlSchV § 1, § 4, § 17, § 23, § 24, § 25, Anlage 3

Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2020 (BGBl. I S. 2502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern".

b)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage".

2.
In § 1 Absatz 9 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 17" ersetzt.

3.
In § 4 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7" ersetzt.

4.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern

Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass

1.
die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet und

2.
der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem Strahlenschutz dienenden Sicherheitseinrichtungen vorhanden und wirksam sind."

5.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage

Die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die nicht zur Anwendung am Menschen bestimmt ist, darf als Vollschutzanlage nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden,

1.
wenn sichergestellt ist, dass

a)
die Erzeugung radioaktiver Stoffe durch Aktivierung beim Betrieb der Vollschutzanlage ausgeschlossen ist,

b)
ein Schutzgehäuse den Ort, an dem die ionisierende Strahlung entsteht, und den zu behandelnden oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,

c)
die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses 3 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen normalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet, und

2.
wenn durch zwei voneinander unabhängige Sicherheitseinrichtungen sichergestellt ist, dass die Vollschutzanlage nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann."

6.
In § 24 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 erste oder zweite Alternative" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative oder Nummer 7" ersetzt.

7.
In § 25 Absatz 3 werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 6" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt.

8.
Anlage 3 Teil C wird wie folgt gefasst:

„Teil C:

Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, deren Potenzialdifferenz nicht mehr als 30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen Betriebsbedingungen die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet. Genehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung auf Material ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung 1x 1013 Watt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet."



 

Zitierungen von Artikel 6 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 1. StrlSchGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. StrlSchGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 83 MoPeG Änderung der Strahlenschutzverordnung
... 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige" durch das ...