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§ 25 - Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung (BautechKonAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 203
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-164 Berufliche Bildung
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§ 25 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile"



(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben,

2.
Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden,

3.
statische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen,

4.
Berechnungen durchzuführen,

5.
Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,

6.
normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und

7.
technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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