In
§ 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Deutsche-Welle-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesellschaft des privaten Rechts" durch die Wörter „rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
G. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4250