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§ 26b - Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 26b Besondere Eigensicherungsbefugnisse



(1) 1Die Eigensicherung dient dem Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen, Gegenstände, Quellen und amtlichen Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten. 2Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat hierzu besondere Befugnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf bei Personen, die seine Dienststellen, Grundstücke und sonstigen Einrichtungen (Eigensicherungsbereich) betreten oder sich dort aufhalten, und von diesen Personen mitgeführte Taschen und sonstige Gegenstände sowie von diesen Personen genutzte Fahrzeuge

1.
verdachtsunabhängig kontrollieren,

2.
durchsuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten vorliegen.

(3) 1Eine Kontrolle nach Absatz 2 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen auch unter Einsatz technischer Mittel, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet. 2Eine Durchsuchung nach Absatz 2 Nummer 2 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel,

1.
am äußeren Körper der betroffenen Person,

2.
in Kleidung und Taschen der betroffenen Person,

3.
an und in Fahrzeugen einschließlich der dort befindlichen Gegenstände der betroffenen Person sowie

4.
in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur unbefugten Verbringung von amtlichen Informationen geeignet sind.

(4) 1Gegenstände, die sich im Eigensicherungsbereich befinden, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz sicherstellen und untersuchen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie für eine sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeit verwendet werden oder mit solchen Tätigkeiten gewonnen worden sind, oder

2.
diese keiner bestimmten Person zuzuordnen sind und die Sicherstellung und Untersuchung zum Schutz vor einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeit erforderlich ist.

2Bei Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik umfasst das Untersuchen auch das Eingreifen mit technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten.

(5) 1Personen, die sich im Eigensicherungsbereich aufhalten, sind verpflichtet an Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 mitzuwirken. 2Entziehen sich Personen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 im Eigensicherungsbereich, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe des Eigensicherungsbereichs vornehmen.

(6) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf optisch-elektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung des Eigensicherungsbereichs nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen. 2In der Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und Grenzen der Maßnahme zu regeln. 3Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist unzulässig.

(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung unzulässige Benutzung des Luftraums seines Eigensicherungsbereichs durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das unbemannte Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung aufklären und abwehren.

(8) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die besonderen Mittel nach den §§ 8a, 8d und 9 Absatz 1 und 4 sowie den §§ 9a und 9b unter den dort genannten Voraussetzungen auch einsetzen, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden Tätigkeiten

1.
seiner Beschäftigten oder

2.
von Personen, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz beauftragt sind

a)
im Eigensicherungsbereich tätig zu sein oder

b)
sonstige sicherheitsempfindliche Tätigkeiten wahrzunehmen.

(9) 1Bei der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 2 sowie 4 bis 8 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. 2Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.





 

Frühere Fassungen von § 26b BVerfSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 1 Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26b BVerfSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26b BVerfSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26c BVerfSchG Verfahren; Kernbereichsschutz (vom 30.12.2023)
... Maßnahmen nach § 26b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 bedürfen der Anordnung der für die Eigensicherung zuständigen Abteilungsleitung ... Abteilungsleitung oder einer von ihr bestimmten Vertretung. Maßnahmen nach § 26b Absatz 6 bedürfen der Anordnung der Amtsleitung oder einer von ihr bestimmten Vertretung.  ... weitergegeben werden müssen. (4) Bei Maßnahmen nach § 26b Absatz 2 Nummer 2 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Über eine Durchsuchung nach ... hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Über eine Durchsuchung nach § 26b Absatz 2 Nummer 2 oder eine Sicherstellung nach § 26b Absatz 4 Satz 1 ist auf Verlangen eine Bescheinigung ... eine Durchsuchung nach § 26b Absatz 2 Nummer 2 oder eine Sicherstellung nach § 26b Absatz 4 Satz 1 ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Maßnahme und den Grund der Maßnahme ... die Maßnahme und den Grund der Maßnahme zu erteilen. Maßnahmen nach § 26b Absatz 4 , die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt worden sind, sind ihr schriftlich ... sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 unabhängig von dem Abschluss der Maßnahmen nach § 26b Absatz 4 an die betroffene Person spätestens nach zwei Wochen herauszugeben. Macht die ... Verfassungsschutz kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die nach § 26b Absatz 5 mitwirkungspflichtig sind, folgende Mittel anwenden: 1. unmittelbare Einwirkung auf die ... eingeschränkt. (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 26b haben keine aufschiebende ...
 
Zitat in folgenden Normen

MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
§ 15 MADG Besondere Eigensicherungsbefugnisse (vom 30.12.2023)
... die Befugnisse und Verfahren der Eigensicherung des Militärischen Abschirmdienstes finden die §§ 26b und 26c des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Das Grundrecht auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Artikel 1 NDRefG I Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2." 6. Dem § 27 werden die folgenden § 26b und § 26c vorangestellt: „§ 26b Besondere Eigensicherungsbefugnisse ... Dem § 27 werden die folgenden § 26b und § 26c vorangestellt: „ § 26b Besondere Eigensicherungsbefugnisse (1) Die Eigensicherung dient dem Schutz der ... steht. § 26c Verfahren; Kernbereichsschutz (1) Maßnahmen nach § 26b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 bedürfen der Anordnung der für die Eigensicherung zuständigen Abteilungsleitung ... zuständigen Abteilungsleitung oder einer von ihr bestimmten Vertretung. Maßnahmen nach § 26b Absatz 6 bedürfen der Anordnung der Amtsleitung oder einer von ihr bestimmten Vertretung.  ... weitergegeben werden müssen. (4) Bei Maßnahmen nach § 26b Absatz 2 Nummer 2 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Über eine Durchsuchung nach § 26b ... 2 Nummer 2 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Über eine Durchsuchung nach § 26b Absatz 2 Nummer 2 oder eine Sicherstellung nach § 26b Absatz 4 Satz 1 ist auf Verlangen eine Bescheinigung ... sein. Über eine Durchsuchung nach § 26b Absatz 2 Nummer 2 oder eine Sicherstellung nach § 26b Absatz 4 Satz 1 ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Maßnahme und den Grund der Maßnahme ... über die Maßnahme und den Grund der Maßnahme zu erteilen. Maßnahmen nach § 26b Absatz 4 , die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt worden sind, sind ihr schriftlich ... sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 unabhängig von dem Abschluss der Maßnahmen nach § 26b Absatz 4 an die betroffene Person spätestens nach zwei Wochen herauszugeben. Macht die betroffene ... Verfassungsschutz kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die nach § 26b Absatz 5 mitwirkungspflichtig sind, folgende Mittel anwenden: 1. unmittelbare Einwirkung auf ... eingeschränkt. (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 26b haben keine aufschiebende ...
Artikel 2 NDRefG I Änderung des MAD-Gesetzes
... die Befugnisse und Verfahren der Eigensicherung des Militärischen Abschirmdienstes finden die §§ 26b und 26c des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Das Grundrecht auf ...