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§ 26f - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 26f Verwaltungskosten



Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes trägt der Bund.





 

Frühere Fassungen von § 26f StFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
vom 28.10.2022 BGBl. I S. 1902

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26f StFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26f StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 StFGÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... Rechnungslegung § 26e Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle § 26f Verwaltungskosten § 26g Befristung". c) Die Angabe zu Teil 3 ... nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. (2) § 10a gilt entsprechend. § 26f Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des ...