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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (StFGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes



Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Jahresrechnung" durch die Wörter „Haushalts- und Vermögensrechnung" ersetzt.

b)
Nach der Angabe zu § 26 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Teil 3 Abfederung der Folgen der Energiekrise

§ 26a Maßnahmen; Verordnungsermächtigung

§ 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a

§ 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

§ 26d Rechnungslegung

§ 26e Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle

§ 26f Verwaltungskosten

§ 26g Befristung".

c)
Die Angabe zu Teil 3 wird durch folgende Angabe ersetzt:

„Teil 4 Besteuerung".

2.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Jahresrechnung" durch die Wörter „Haushalts- und Vermögensrechnung" ersetzt.

b)
In § 11 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Jahresrechnung" durch die Wörter „Haushalts- und Vermögensrechnung" ersetzt.

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Unternehmensbegriff nach Satz 1 gilt für Abschnitt 2 Teil 1 und 2 dieses Gesetzes."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient zudem der Abfederung der Folgen der Energiekrise, insbesondere von Preissteigerungen beim Bezug von Gas und Strom in Deutschland nach Maßgabe des § 26a Absatz 1."

c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

4a.
In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 2a" die Wörter „und § 1 Absatz 2b" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Für Auslagen, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen.

(3) Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „des Absatzes 1" durch die Wörter „der Absätze 1 bis 3" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 2" wird durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

6.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „für Justiz und Verbraucherschutz" durch die Wörter „der Justiz" und die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Richtlinien für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds, einschließlich der Anwendbarkeit haushaltsrechtlicher Bestimmungen, bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

7.
In § 22 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§§ 65 bis 69" durch die Wörter „§§ 44 und 65 bis 69" ersetzt.

8.
In § 4 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 4, § 18 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 4, Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und § 25 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

9.
§ 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann Unternehmen, an deren Rekapitalisierung er sich bis zum 30. Juni 2022 auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt hat, auch danach weitere Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 gewähren oder bestehende Stabilisierungsmaßnahmen in andere Stabilisierungsmaßnahmen überführen, soweit dies erforderlich ist, um gewährte Stabilisierungsmaßnahmen oder Teile hiervon abzusichern oder aufrechtzuerhalten. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist auch in diesen Fällen zur Vornahme der in den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung genannten Rechtsgeschäfte berechtigt."

10.
Nach § 26 wird folgender Teil 3 eingefügt:

„Teil 3 Abfederung der Folgen der Energiekrise

§ 26a Maßnahmen; Verordnungsermächtigung

(1) Zur Erfüllung des Zwecks nach § 16 Absatz 4 sind Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zulässig für

1.
die Finanzierung staatlicher Programme zur Abfederung von Preissteigerungen beim Bezug und der Nutzung von Gas und Fernwärme insbesondere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Gaspreisbremse),

2.
die Finanzierung und Zwischenfinanzierung von Programmen zur Abfederung von Preissteigerungen beim Bezug von Strom insbesondere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Strompreisbremse),

3.
die Finanzierung von Stützungsmaßnahmen für auf Grund der Energiekrise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen, insbesondere soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, sowie für Gasimporteure, die für die Marktstabilität relevant sind, inklusive der Finanzierung der Ersatzbeschaffungen an den Energiemärkten, soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Gaspreisbremse erfasst werden, sowie

4.
die Darlehensgewährung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Refinanzierung von Programmen und Stützungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 3, soweit ihr entsprechende Geschäfte von der Bundesregierung auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesen werden; die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.

Die Programme und Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere die Möglichkeit der Gewährung von Zuschüssen, Rekapitalisierungsmaßnahmen und Krediten umfassen. Die Finanzierung nach Satz 1 schließt Regelungen für Härtefälle nicht aus.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die formalen und materiellen Voraussetzungen der Weiterreichung der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds an die mit der Administration und Durchführung der Programme und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 betrauten Behörden und sonstigen Stellen, insbesondere über

1.
Anforderungen an zahlungsbegründende Unterlagen, Dokumentation der Mittelverwendung oder Zeitpunkt der Einreichung,

2.
Obergrenzen für Maximalauszahlungen in zu definierenden Zeiträumen sowie

3.
sonstige Vorgaben zur Sicherstellung der Zweckgebundenheit der Auszahlungen gemäß § 16 Absatz 4.

§ 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2022 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2022 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird über Absatz 1 hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Jahr 2022 und in den folgenden Jahren Kredite in Höhe der jeweils zur Tilgung fällig werdenden Beträge aufzunehmen.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

(4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann zur Finanzierung der Aufgaben für Maßnahmen nach § 26a eine Rücklage bilden. Den Rücklagen sind bis zum Abschluss des Haushaltsjahres 2022 die bis zu diesem Zeitpunkt nicht benötigten Mittel aus der Kreditaufnahme nach Absatz 1 Satz 1 und in den Folgejahren jeweils bis zum Abschluss des Haushaltsjahres alle nicht verausgabten Mittel zuzuführen. Darüber hinaus fließen sämtliche Einnahmen und Rückflüsse aus den Maßnahmen nach § 26a Absatz 1, einschließlich Zinsen, Tilgungen und aus der Auflösung von Beteiligungen, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu. Die Mittel stehen in den Folgejahren zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a einschließlich der Finanzierungskosten zur Verfügung.

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann überschüssige Liquidität auch in Forderungen an den Bund anlegen.

§ 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. Er wird ab dem Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

§ 26d Rechnungslegung

Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag des 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

§ 26e Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ab dem 1. Januar 2023 mindestens halbjährlich über die Verwendung der bis dahin verausgabten Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes.

(2) § 10a gilt entsprechend.

§ 26f Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes trägt der Bund.

§ 26g Befristung

Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 möglich."

11.
In Abschnitt 2 wird der bisherige Teil 3 Teil 4.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StFGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 StFGÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4a tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung
V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
Eingangsformel WSF-DVÄndV
... Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem ...

Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Eingangsformel WSF-KostVÄndV
... § 19 Absatz 4 und 5 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902 ) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 14 EWPBGEG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1902 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26a wird wie folgt ...