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§ 27 - Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 27 Abordnung; Verordnungsermächtigungen
(1) 1Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. 2Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.
(2) 1Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. 2Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.
(3) 1Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie
- 1.
- im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
- 2.
- zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
(4) 1Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. 2Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.
(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
(7) 1Die Bundesministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu regeln, dass der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal insgesamt oder für bestimmte Bereiche ausschließlich gedeckt wird durch Abordnungen von
- 1.
- Beamten,
- 2.
- Richtern und
- 3.
- sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 m.W.v. 16. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 27 BBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.01.2026 | Artikel 7 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
| aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 9 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
| aktuell vorher | 22.03.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462 |
| aktuell | vor 22.03.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 BBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
BMJV-Abordnungsverordnung (BMJVAV)V. v. 10.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 264
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 9 SchriftVG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... die Wörter „oder elektronischen" eingefügt. 2. In § 27 Absatz 4 Satz 2 , § 28 Absatz 5 Satz 2, § 99 Absatz 5 Satz 5, § 100 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie ...
Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 7 SÜGMoG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 27 Abordnung; ... a) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 27 Abordnung; Verordnungsermächtigungen". b) Nach der Angabe zu § 80 wird ... „§ 80a Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen". 2. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 27 Abordnung; Verordnungsermächtigungen". b) Nach Absatz 6 wird der folgende ...
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 2 BBeamtGewG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden." 5. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird aufgehoben. b) Der ...
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