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Artikel 7 - Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (SÜGMoG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2026 BBG § 27, § 80a (neu)

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 27 Abordnung; Verordnungsermächtigungen".

b)
Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 80a Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen".

2.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 27 Abordnung; Verordnungsermächtigungen".

b)
Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die Bundesministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu regeln, dass der Bedarf an befristet von Dritten überlassenem Personal insgesamt oder für bestimmte Bereiche ausschließlich gedeckt wird durch Abordnungen von

1.
Beamten,

2.
Richtern und

3.
sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Bedarfe weiterer oberster Bundesbehörden nach Satz 1 zu regeln, wenn diese jeweils ein entsprechendes Bedürfnis dargetan haben. Die Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Bundesbehörden für eine Regelung hinsichtlich ihres jeweils eigenen Bedarfs übertragen."

c)
Nach § 80 wird der folgende § 80a eingefügt:

§ 80a Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen

(1) Hat die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Beihilfeantrags über den Antrag entschieden, so gilt die beantragte Aufwendung mit Ablauf dieser Frist als erstattungsfähig. Die beantragte Aufwendung gilt nicht als erstattungsfähig,

1.
wenn grundsätzlich eine vorherige Anerkennung der Aufwendung erforderlich ist und die Anerkennung zum Zeitpunkt des Eingangs des Beihilfeantrags nicht erfolgt ist, oder

2.
wenn und soweit kein Anspruch auf Erstattung der beantragten Aufwendung bestanden hätte und die beihilfeberechtigte Person dies wusste oder infolge grober Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht wusste.

Soweit beantragte Aufwendungen als erstattungsfähig gelten, soll die zuständige Stelle den Festsetzungsbescheid innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe überprüfen. Bei Überzahlungen widerruft sie den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsstelle hat auf die Rückzahlungspflicht als Folge eines Widerrufs im Festsetzungsbescheid hinzuweisen.

(2) Die Festsetzungsstelle kann bei der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke einer unverzüglichen und gleichmäßigen Belegprüfung und Festsetzung automationsgestützte Systeme (Risikomanagementsysteme) einsetzen, dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Das Risikomanagementsystem muss mindestens

1.
sicherstellen, dass gegenüber einer vollständig manuellen Prüfung keine Entscheidung zu Lasten der beihilfeberechtigten Person erfolgt,

2.
durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch beihilfebearbeitende Personen bereitstellen,

3.
die Prüfung der bereitgestellten Fälle auf die rechtmäßige Festsetzung der geltend gemachten Aufwendungen durch eine beihilfebearbeitende Person sicherstellen,

4.
die Möglichkeit bieten, dass beihilfebearbeitende Personen Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können und

5.
die regelmäßige Überprüfung des Risikomanagementsystems auf seine Zielerfüllung durch die Festsetzungsstelle ermöglichen.

Einzelheiten des Risikomanagementsystems dürfen nicht veröffentlicht werden."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 SÜGMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜGMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 SÜGMoG Weitere Änderung des Bundesbeamtengesetzes
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