(1)
1Für die Berechnung des geschuldeten Rentenbetrags sowohl für eine rein innerstaatliche Rente (autonome Leistung) als auch für eine zwischenstaatliche Rente (anteilige Leistung) gilt Artikel 52 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend.
2Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags der anteiligen Leistung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Artikel 12 Absatz 3, 4, 5 und 6 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.
(3) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags der Rentenleistung gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
- Die Berechnungsgrundlage der Leistungen wird ausschließlich auf Grund der Versicherungszeiten nach den jeweiligen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland für Leistungen der sozialen Sicherheit ermittelt.
- 2.
- Zur Berechnung des Leistungsbetrags auf Grund von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zurückgelegt wurden, werden die Bezugsgrößen herangezogen, die auch für die Versicherungszeiten nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland für Leistungen der sozialen Sicherheit maßgeblich sind.
(4) Die Vorschriften über die Anpassung der Bezugsgrößen, die für die Berechnung der anteiligen Leistungen berücksichtigt wurden, gelten auch für Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.
§ 32 BrexitSozSichÜG Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse ... von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf eine autonome Leistung nach § 27 Absatz 1 hat, so zahlt der Träger diese Leistung unverzüglich aus. Diese Zahlung ist ... aus. Diese Zahlung ist bis zur Feststellung der endgültigen Leistung nach § 27 Absatz 1 als vorläufig anzusehen. (2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass ... dass die antragstellende Person Anspruch auf eine anteilige Leistung eines Trägers nach § 27 Absatz 1 hat, zahlt dieser Träger einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag ... einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der auf Grund des § 27 Absatz 1 wahrscheinlich festgestellt ...