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Kapitel 2 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Teil 1 Soziale Sicherheit

Kapitel 2 Besondere Bestimmungen

Abschnitt 1 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung

Unterabschnitt 1 Krankenversicherung

§ 6 Freiwillige Versicherung



(1) Der gesetzlichen Krankenversicherung können beitreten:

1.
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die am Tag vor dem Tag des Austritts in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beanspruchen konnten,

2.
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die am Tag vor dem Tag des Austritts im System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Krankheitsfall abgesichert waren und am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dazu berechtigt waren, in der Bundesrepublik Deutschland Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Anspruch zu nehmen.

(2) Der Beitritt nach Absatz 1 ist der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union oder nach einem späteren Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach einer späteren Beendigung der Familienversicherung schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Mitgliedschaft der in Absatz 1 genannten Versicherungsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Tag des Austritts oder am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder am Tag nach Beendigung der Familienversicherung.

(4) Ein Beitritt nach dem Ende der Mitgliedschaft nach § 8 oder nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts ist ausgeschlossen.


§ 7 Sonderregelungen für Rentner



(1) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,

1.
die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte beziehen und

2.
am Tag vor dem Tag des Austritts nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren,

bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, solange die Voraussetzungen für das Bestehen der Versicherungspflicht mit Ausnahme des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs vorliegen.

(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,

1.
die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte beziehen und

2.
am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,

gelten als nach § 6 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen, nachdem es von der Krankenkasse über das Fortbestehen der freiwilligen Mitgliedschaft informiert worden ist, seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung.


§ 7a Sonderregelungen für Studierende



Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts an einer Hochschule im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingeschrieben sind und nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, solange sie an einer der genannten Hochschulen eingeschrieben sind und die weiteren Voraussetzungen für das Bestehen der Versicherungspflicht vorliegen.


§ 8 Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft



(1) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und § 7 endet

1.
mit dem Tag, an dem kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mehr besteht, oder

2.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).

(1a) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 7a endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist abweichend von § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jederzeit zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied seine Kündigung erklärt, möglich, wenn das Mitglied innerhalb dieses Zeitraums das Bestehen einer Absicherung im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nachweist.




§ 9 Versicherung von Familienangehörigen



1Bei Familienangehörigen von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1, den §§ 7 und 7a steht für die Anwendung der Vorschriften über die Familienversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gleich. 2Dies gilt auch für Familienangehörige, die am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufrechterhalten.


§ 10 Beitragsrechtliche Sonderregelung



Beschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,

1.
deren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Tag vor dem Tag des Austritts nach § 249 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch von ihrem Arbeitgeber getragen wurden oder für die ein Beitragszuschuss nach § 257 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und

2.
die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten sind,

erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, der sich in entsprechender Anwendung des § 257 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.


§ 11 Anrechnung von Zeiten



1Für die Versicherungspflicht und das Recht auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden Zeiten im Sinne des § 5 Absatz 1, die im Zeitraum vom Tag des Austritts bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegt wurden, soweit erforderlich, angerechnet. 2Die Anrechnung von Versicherungszeiten setzt voraus, dass ein Beitrittsrecht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in diesem Zeitraum nicht bestand.


§ 12 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung



1§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für Mitglieder und deren Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, nicht anzuwenden, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Leistungen in Anspruch nehmen. 2Dies gilt auch für Familienangehörige nach § 13 Absatz 1 Satz 2, Studierende nach § 13 Absatz 1 Satz 4 sowie für Versicherte in dem Fall des § 14.


§ 13 Kostenerstattung



(1) 1Mitglieder und deren Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind berechtigt, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Leistungen im Wege der Kostenerstattung durch ihre Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, sofern ein Anspruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder gegen Dritte nicht besteht. 2Dies gilt auch für Familienangehörige von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die unter den Voraussetzungen des § 9 Satz 2 familienversichert sind. 3Leistungen, die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch antragspflichtig sind, unterliegen auch bei Kostenerstattung nach Satz 1 der Antragspflicht. 4Anspruch auf Kostenerstattung nach den Sätzen 1 und 3 haben auch Studierende, die am Tag vor dem Tag des Austritts an einer Hochschule im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingeschrieben waren und in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, solange sie an einer der genannten Hochschulen weiter eingeschrieben sind.

(2) Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Versorgung berechtigt sind.

(3) Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei der Erbringung als Sachleistung im Inland unter Berücksichtigung von Zuzahlungen nach § 61 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte.

(4) Der Anspruch auf Kostenerstattung nach Absatz 1 ruht, solange das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.


§ 14 Übergangsvorschriften für begonnene Versorgungen



(1) Haben Versicherte nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vor dem Tag des Austritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Anspruch genommen, die über den Tag vor dem Tag des Austritts andauern, erhalten sie von ihrer Krankenkasse für den Teil der Leistung, der nach dem Tag vor dem Tag des Austritts weitergeführt wird und den sie selbst beschafft haben, bis zum Ende des Krankheitsfalles eine Kostenerstattung in der nach § 13 Absatz 3 vorgesehenen Höhe, sofern für diesen Teil ein Anspruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder gegen Dritte nicht besteht.

(2) Haben Versicherte nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vor dem Tag des Austritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen in Anspruch genommen, die über den Tag vor dem Tag des Austritts andauern, erhalten sie von ihrer Krankenkasse bis zum Ende des Krankheitsfalles eine Kostenerstattung in der nach § 13 Absatz 4 Satz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Höhe für den Teil der Leistung, der nach dem Tag vor dem Tag des Austritts weitergeführt wird und für den kein Anspruch gegen Dritte besteht.

(3) 1Sofern für die Inanspruchnahme von Leistungen nach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine Genehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch die Krankenkasse erforderlich ist, besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Leistung in der nach § 13 Absatz 3 vorgesehenen Höhe, wenn der oder die Versicherte den Antrag auf Genehmigung dieser Leistung vor dem Tag des Austritts bei der Krankenkasse gestellt hat und die Genehmigung erst nach dem Tag vor dem Tag des Austritts erteilt wird. 2Für die Erteilung der Genehmigung gelten die Vorschriften der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über das Genehmigungsverfahren.

(4) Sofern für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 13 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Genehmigung oder eine vorherige Zustimmung nach § 13 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Krankenkasse erforderlich ist, besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Absatz 4 Satz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn der oder die Versicherte den Antrag auf diese Genehmigung oder vorherige Zustimmung vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union bei der Krankenkasse gestellt hat und die Genehmigung oder Zustimmung erst nach dem Tag vor dem Tag des Austritts erteilt wird.


§ 15 Verträge mit Leistungserbringern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland



1Krankenkassen und ihre Verbände dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten Verträge mit Leistungserbringern des nationalen Gesundheitsdienstes des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach Maßgabe des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts abschließen. 2Sachleistungen auf Grundlage von Verträgen nach Satz 1 gehen der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 vor.


Unterabschnitt 2 Pflegeversicherung

§ 16 Versicherungspflicht



1Wer nach § 7 Absatz 1 oder § 7a in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig bleibt, ist versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. 2Wer der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 beitritt oder nach § 7 Absatz 2 als beigetreten gilt, ist als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 20 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. 3Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet.


§ 17 Familienversicherung



Für die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach § 9 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Familienangehörigen auch in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert sind.


§ 18 Beitragsrechtliche Sonderregelung und Anrechnung von Zeiten



1Beschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,

1.
deren Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bis zum Tag vor dem Tag des Austritts nach § 58 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch von ihrem Arbeitgeber getragen wurden oder für die ein Beitragszuschuss nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und

2.
die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten sind,

erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, der sich in entsprechender Anwendung des § 61 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. 2Für die Anrechnung von Zeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 11 entsprechend.


§ 19 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung



(1) 1§ 34 Absatz 1a und § 37 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind in Bezug auf Versicherte nach § 16 und deren Familienangehörige nach § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einem Aufenthalt in einem der in § 34 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Staaten entspricht. 2Der Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland steht einem Aufenthalt in einem der in § 34 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Staaten auch gleich für Beitragszahlungen der Pflegekassen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an die Bundesagentur für Arbeit für Pflegepersonen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Beitragszahlungen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 44 Absatz 2b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die sonstigen Geldleistungen der Pflegeversicherung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, unabhängig davon, ob auch die Pflegeperson dem persönlichen Geltungsbereich nach § 3 unterliegt.

(2) 1Die Ansprüche auf Geldleistungen ruhen bei Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht bei Pflegebedürftigen, die unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 fallen, sowie deren Pflegepersonen. 2§ 57 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für Mitglieder und Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, nicht anzuwenden, wenn sie sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufhalten. 3Dies gilt nicht für Mitglieder und deren Familienangehörige, die der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 beigetreten sind.


§ 20 Leistungsanrechnung



1Den Geldleistungen der Pflegeversicherung entsprechende Leistungen, die der oder die Versicherte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erhält oder erhalten kann, können von den Pflegekassen angerechnet werden. 2Die Versicherten sind zu Auskünften über im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erhaltene Leistungen für die Pflege und zur Erbringung von entsprechenden Nachweisen verpflichtet.


§ 21 Versicherte in der privaten Pflege-Pflichtversicherung



(1) 1Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind, bleiben versichert. 2Sie können die Versicherung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag des Austritts rückwirkend zum Tag des Austritts kündigen, danach mit Wirkung für die Zukunft.

(2) Ein Kündigungsrecht für die privaten Versicherungsunternehmen auf Grund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union besteht nicht.

(3) 1Die §§ 17, 19 Absatz 1 und § 20 gelten entsprechend. 2Bis zum Tag vor dem Tag des Austritts bestehende Kostenerstattungsansprüche bleiben danach erhalten, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ansprüche weiterhin vorliegen.


Abschnitt 2 Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

§ 22 Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen



Sofern auf Sachverhalte oder Ereignisse die Rechtsvorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anwendbar sind, werden bei Anwendung der Artikel 5 und 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 neben den zu berücksichtigenden Sachverhalten oder Ereignissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz eingetreten sind, auch Sachverhalte oder Ereignisse, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingetreten sind, so berücksichtigt, als ob sie im Geltungsbereich des Siebten Buches Sozialgesetzbuch eingetreten wären (Gleichstellung).


Abschnitt 3 Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität

§ 23 Weiterversicherung



(1) 1Personen, für die am Tag vor dem Tag des Austritts die Versicherungspflicht nach § 4 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch allein wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union endet, bleiben versicherungspflichtig, solange die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der Europäischen Union vorliegen. 2Die Beendigung der Versicherungspflicht bedarf eines Antrags von der Stelle, die die Versicherungspflicht beantragt hat, oder vom Versicherungspflichtigen. 3Die Versicherungspflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(2) 1Personen, die als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder auf Grund ihres Wohnorts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland am Tag vor dem Tag des Austritts freiwillig versichert waren, können sich weiterhin freiwillig versichern, solange

1.
sie Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sind oder ihren Wohnort im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben und

2.
die freiwillige Versicherung nicht nach § 7 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig ist.

2Waren Personen nach Satz 1 am Tag vor dem Tag des Austritts nicht freiwillig versichert, aber zur freiwilligen Versicherung berechtigt, können sie sich unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen bis einschließlich zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts freiwillig versichern, soweit sie im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht verpflichtend abgesichert sind.

(3) 1Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts eine Vollrente wegen Alters nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bezogen haben und die auf Antrag in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert waren, bleiben versicherungspflichtig. 2Die Beendigung dieser Versicherungspflicht bedarf eines Antrags vom Versicherungspflichtigen. 3Die Versicherungspflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt worden ist. 4Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts eine Altersrente nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bezogen haben und freiwillig versichert waren, können sich abweichend von Absatz 2 auch weiterhin freiwillig versichern.


§ 24 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen



(1) Hat nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind diese Rechtsvorschriften entsprechend auch bei Bezug von Leistungen oder Einkünften nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anwendbar.

(2) Hat der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, so werden neben den im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingetretenen Sachverhalten und Ereignissen auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz eingetretenen entsprechenden Sachverhalte und Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im Geltungsbereich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland eingetreten wären.


§ 25 Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität



(1) 1Für die Regelungen dieses Abschnitts und des Kapitels 1 werden die bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. 2Dies gilt gleichermaßen für die Versicherungszeiten, die vor einem Zeitpunkt zurückgelegt wurden, zu dem die Rechtsvorschriften der Europäischen Union für diesen Staat galten.

(2) Bestand am Tag vor dem Tag des Austritts Anspruch auf die Leistung einer Rente, die unter Anwendung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union zuerkannt wurde oder nach dem Tag vor dem Tag des Austritts noch zuzuerkennen ist, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt.

(3) Bestand am Tag vor dem Tag des Austritts Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter der Versicherungsaufsicht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland privat versichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.


§ 26 Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten



(1) Ist die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder in einem bestimmten Beruf zurückgelegt wurden, für die oder für den ein Sondersystem für beschäftigte oder selbständig erwerbstätige Personen gilt, berücksichtigt der zuständige Träger die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in diesem Beruf oder in dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden.

(2) Ist der Erwerb des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die betreffende Person

1.
zuvor in der Bundesrepublik Deutschland versichert war und

2.
beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für denselben Versicherungsfall versichert ist oder ihr nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht.


§ 27 Feststellung der Leistungen



(1) 1Für die Berechnung des geschuldeten Rentenbetrags sowohl für eine rein innerstaatliche Rente (autonome Leistung) als auch für eine zwischenstaatliche Rente (anteilige Leistung) gilt Artikel 52 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend. 2Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags der anteiligen Leistung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Artikel 12 Absatz 3, 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.

(2) Wenn Zeiten der freiwilligen Versicherung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht berücksichtigt worden sind, wird zur Feststellung der Leistungshöhe Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 entsprechend angewendet.

(3) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags der Rentenleistung gilt ergänzend Folgendes:

1.
Die Berechnungsgrundlage der Leistungen wird ausschließlich auf Grund der Versicherungszeiten nach den jeweiligen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland für Leistungen der sozialen Sicherheit ermittelt.

2.
Zur Berechnung des Leistungsbetrags auf Grund von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zurückgelegt wurden, werden die Bezugsgrößen herangezogen, die auch für die Versicherungszeiten nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland für Leistungen der sozialen Sicherheit maßgeblich sind.

(4) Die Vorschriften über die Anpassung der Bezugsgrößen, die für die Berechnung der anteiligen Leistungen berücksichtigt wurden, gelten auch für Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.


§ 28 Doppelleistungsbestimmungen



(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Invalidität, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.

(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.

(3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Invalidität mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, ist Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden.


§ 29 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art



1Treffen Leistungen gleicher Art des zuständigen Trägers mit solchen, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geschuldet werden, zusammen, so gelten die vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung. 2Im Übrigen ist Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden.


§ 30 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art



1Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung von Doppelleistungsbestimmungen, ist Artikel 55 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden. 2Hiervon abweichend wird § 97 Absatz 2 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiter vorrangig mit der Maßgabe angewendet, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu berücksichtigen ist.


§ 31 Übergangsbestimmungen



§ 30 ist ausschließlich auf Renten anzuwenden, für die Artikel 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 am Tag vor dem Tag des Austritts nicht gilt.


§ 32 Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse



(1) 1Stellt ein Träger bei der Bearbeitung eines Leistungsantrags fest, dass die antragstellende Person nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf eine autonome Leistung nach § 27 Absatz 1 hat, so zahlt der Träger diese Leistung unverzüglich aus. 2Diese Zahlung ist bis zur Feststellung der endgültigen Leistung nach § 27 Absatz 1 als vorläufig anzusehen.

(2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass die antragstellende Person Anspruch auf eine anteilige Leistung eines Trägers nach § 27 Absatz 1 hat, zahlt dieser Träger einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der auf Grund des § 27 Absatz 1 wahrscheinlich festgestellt wird.


§ 33 Aufhebung der Wohnortklausel



(1) Geldleistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu zahlen sind, dürfen nicht auf Grund der Tatsache, dass Berechtigte oder ihre Familienangehörigen sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten, gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten bilateralen Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten anderes bestimmen.


§ 34 Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung



Die §§ 126 und 128 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln ist.


Abschnitt 4 Leistungen bei Arbeitslosigkeit

§ 35 Arbeitslosengeld



(1) 1Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben und die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vor dem Tag des Austritts zurückgelegt wurden und die nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berücksichtigen gewesen wären, Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gleich. 2Sonstige vor dem Tag des Austritts nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegte Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland keine Versicherungszeiten sind, sind entsprechend Satz 1 zu berücksichtigen, wenn diese Zeiten als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gegolten hätten, wenn sie im Inland absolviert worden wären.

(2) 1Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 1 ist, dass die oder der Arbeitslose nach diesen Zeiten und vor der Entstehung des Anspruchs in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gestanden hat. 2Dies gilt nicht für Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben.

(3) Für die Bemessung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld gilt Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 in Verbindung mit Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

(5) 1Die Bundesagentur für Arbeit ist auf Anforderung einer Person verpflichtet, dieser oder dem zuständigen Träger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland eine Bescheinigung entsprechend Artikel 54 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für im Inland vor dem Tag des Austritts zurückgelegte Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen, soweit diese Bescheinigung für die Geltendmachung von Ansprüchen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erforderlich ist. 2§ 312a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(6) Bei der Anwendung der Regelungen dieses Abschnitts gelten § 4 Absatz 2 und § 5 nicht.