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§ 27 - Hotelberufeausbildungsverordnung (HotelAusbV)

Artikel 1 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-136 Berufliche Bildung
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§ 27 Prüfungsbereich „Revenue-Management, Marketing und kaufmännische Steuerung"



(1) Im Prüfungsbereich „Revenue-Management, Marketing und kaufmännische Steuerung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen zu ermitteln und zu bewerten und Schlussfolgerungen abzuleiten,

2.
Marktanalysen und Mitbewerbervergleiche durchzuführen, auszuwerten und Schlussfolgerungen abzuleiten,

3.
Auswirkungen von direkten und indirekten Vertriebskanälen auf das Auslastungsmanagement darzustellen und Maßnahmen zur Auslastungsoptimierung vorzuschlagen,

4.
die betrieblichen Prozesse im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zu beurteilen und Verbesserungsvorschläge abzuleiten,

5.
Geschäftsvorgänge zu erfassen und Zahlungsvorgänge zu bearbeiten,

6.
die rechtlichen Regelungen zur Archivierung von Daten aufzuzeigen,

7.
Marketingmaßnahmen auf der Grundlage von Kosten-Nutzen-Analysen zu bewerten und geeignete interne und externe Kommunikationsmaßnahmen vorzuschlagen und

8.
Erhebungsmethoden zur Messung der Gästezufriedenheit zu unterscheiden oder Erhebungsergebnisse auszuwerten.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.