Artikel 97 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) wird Absatz 6.
- 2.
- Dem § 10a wird folgender Absatz 5 angefügt:
- 3.
- Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die
§§ 229 und
230 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung gelten für alle am 21. Dezember 2022 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen."
- 4.
- Nach § 18a wird folgender § 18b wird eingefügt:
„§ 18b Zuständigkeit für Klagen nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung
§ 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewordenen Klagen anzuwenden."
- 5.
- § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden
§ 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung finden erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025."