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§ 35 - Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 35 Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden



1§ 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung finden erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. 2Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025.



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Frühere Fassungen von § 35 EGAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2022Artikel 27 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 29 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuellvor 29.12.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 EGAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 EGAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 29 JStG 2020 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Fälle anzuwenden." 6. § 34 wird aufgehoben. 7. Folgender § 35 wird angefügt: „§ 35 Abrufverfahren von Steuermessbeträgen ... 34 wird aufgehoben. 7. Folgender § 35 wird angefügt: „ § 35 Abrufverfahren von Steuermessbeträgen § 184 Absatz 3 Satz 2 der ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 27 JStG 2022 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewordenen Klagen anzuwenden." 5. § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen ... Klagen anzuwenden." 5. § 35 wird wie folgt gefasst: „ § 35 Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden § 184 Absatz ...