(1) 1Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
- im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
- 4.
- in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
3Die Ausbildungsgebiete nach
§ 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.