§ 27a - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur


§ 27a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a, 347, 348 und 374a des Fünften Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.

(2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Digital-Gesetz (DigiG) G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a m.W.v. 26. März 2024

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Frühere Fassungen von § 27a SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2024Artikel 3 Digital-Gesetz (DigiG)
vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 27a SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27a SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 311 SGB V Aufgaben der Gesellschaft für Telematik (vom 26.03.2024)
... die Telematikinfrastruktur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 27 und 27a des Siebten Buches nutzen können, 15. Unterstützung sowie Koordinierung der Weiterentwicklung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... die Telematikinfrastruktur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 27 und 27a des Siebten Buches nutzen können, 15. Unterstützung sowie Koordinierung der Weiterentwicklung ...
Artikel 3 DigiG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
...  b) Nach der Angabe zur § 27 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur". 2. § 27 wird wie folgt geändert: ... Buches festgelegten Anforderungen erfüllen." 3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur (1) ... 3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „ § 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur (1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § ...


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