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Artikel 3 - Digital-Gesetz (DigiG)

G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a; Geltung ab 26.03.2024, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. März 2024 SGB VII § 27, § 27a (neu), mWv. 1. Januar 2025 offen

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27 Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur".

b)
Nach der Angabe zur § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur".

2.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 27 Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur".

b)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Für die an der Heilbehandlung nach Satz 1 beteiligten Ärzte, Zahnärzte, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringer, die Leistungen für die gesetzliche Unfallversicherung erbringen und für die aufgrund der Regelungen des Fünften Buches noch keine Möglichkeit zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur besteht, gilt eine Pflicht zur Anbindung ab dem 1. Januar 2027. Satz 2 gilt ebenso für die Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft elektronischer Briefe nach § 295 Absatz 1c des Fünften Buches. Zum Ausgleich der in § 376 des Fünften Buches genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die in Satz 2 genannten Leistungserbringer die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von der gesetzlichen Unfallversicherung."

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 telemedizinische Verfahren angewandt werden, sollen diese die nach den §§ 364 bis 368 des Fünften Buches festgelegten Anforderungen erfüllen."

3.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur

(1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a, 347, 348 und 374a des Fünften Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.

(2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
(3) § 350a des Fünften Buches gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches.

(4) § 351 des Fünften Buches gilt entsprechend für den zuständigen Unfallversicherungsträger."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 3 DigiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 DigiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DigiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 DigiG Inkrafttreten
... Am 1. Januar 2025 treten in Kraft: 1. Artikel 2 Nummer 1, 3, 4 und 5; 2. Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 3 und 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch; 3. Artikel 5a Nummer 2, ...