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§ 281 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens



(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.

(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 281 FamFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 281 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 281 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 293 FamFG Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts (vom 01.01.2023)
... Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281 ) bedarf es nicht, 1. wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate ...
§ 294 FamFG Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts (vom 01.01.2023)
... verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist. (2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 8 VBRRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.07.2022)
... der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und". 17. § 281 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach ... 1 bis 3" ersetzt. 26. In § 294 Absatz 2 wird die Angabe „ § 281 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 281 Absatz 1" ersetzt. 27. § 295 ... § 294 Absatz 2 wird die Angabe „§ 281 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „ § 281 Absatz 1" ersetzt. 27. § 295 wird wie folgt geändert: a) In ...