(1)
1Die Umschlagflächen von Umschlaganlagen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.
2Das dort anfallende Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen oder nach Maßgabe von
§ 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen.
3Für Umschlagflächen von Umschlaganlagen für feste wassergefährdende Stoffe gilt
§ 26 Absatz 1 entsprechend.
(2) An Verkehrsflächen, die dem Rangieren von Transportmitteln mit Transportbehältern und Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen dienen, werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.