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§ 19 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 19 Anforderungen an die Entwässerung



(1) 1Bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlagswasser sind abweichend von § 18 Absatz 2 Abläufe zulässig, wenn sie nur nach vorheriger Feststellung, dass keine wassergefährdenden Stoffe im Niederschlagswasser enthalten sind, geöffnet werden. 2Mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu entsorgen.

(2) 1Bei Abfüll- oder Umschlaganlagen, bei denen ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, kann abweichend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2 das Niederschlagswasser, das mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, in einen Abwasserkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn

1.
die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wassergefährdenden Stoffe zurückgehalten werden und

2.
die Einleitung des verunreinigten Niederschlagswassers den wasserrechtlichen Anforderungen und örtlichen Einleitungsbedingungen entspricht.

2Bei Transformatoren und Schaltanlagen im Bereich der Elektrizitätswirtschaft, bei denen ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, kann dieses abweichend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2 in einen Abwasserkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wassergefährdenden Stoffe zurückgehalten werden.

(3) Bei Eigenverbrauchstankstellen gelten die Absätze 1 und 2 und § 18 Absatz 3 nicht, wenn durch Maßnahmen technischer oder organisatorischer Art sichergestellt ist, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

(4) 1Das Niederschlagswasser von Flächen, auf denen Kühlaggregate von Kälteanlagen mit Ethylen- oder Propylenglycol im Freien aufgestellt werden, ist in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten. 2Wasserrechtliche Anforderungen an die Einleitung sowie örtliche Einleitungsbedingungen bleiben unberührt.

(5) 1Mit Gärsubstraten oder Gärresten verunreinigtes Niederschlagswasser in Biogasanlagen ist vollständig aufzufangen und ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu verwerten. 2Dies gilt für Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas nicht, soweit das verunreinigte Niederschlagswasser entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung verwendet wird. 3Die Umwallung nach § 37 Absatz 3 ist ordnungsgemäß zu entwässern.

(6) Bei Rückhalteeinrichtungen, bei denen

1.
der Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist und

2.
eine Kontrolle des Ablaufs vor dessen Öffnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre,

entscheidet die zuständige Behörde über die Art der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers.

(7) Nicht überdachte Rückhalteeinrichtungen müssen zusätzlich zum Rückhaltevolumen für wassergefährdende Stoffe nach § 18 Absatz 3 ein Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser haben.



 

Zitierungen von § 19 AwSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 AwSV Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
... werden dürfen. (4) Die Teile von Abwasseranlagen, die nach Absatz 2 oder § 19 Absatz 2 Satz 1 auch für die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe oder nach Absatz 1 genutzt ...
§ 28 AwSV Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
... ist ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen oder nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen. Für Umschlagflächen von ...
§ 29 AwSV Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
... dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt und nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt wird oder ordnungsgemäß als Abfall ... auf den Havarieflächen anfallende Niederschlagswasser ist nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder ordnungsgemäß als Abfall zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... § 16 Absatz 1 oder 2 oder Absatz 3 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 19 Absatz 6 AwSV i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 46 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 AwSV i. ...