§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 28 Lehrgebiete



(1) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrgebiete:

1.
Staats- und Europarecht,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
bürgerliches Recht,

4.
Volkswirtschaftslehre,

5.
Haushalts- und Kassenwesen,

6.
Betriebswirtschaftslehre,

7.
Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,

8.
Besoldungs- und Versorgungsrecht,

9.
Reise- und Umzugskostenrecht, Travel Management,

10.
Arbeits- und Tarifrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts, des Rechts der schwerbehinderten Menschen und des Gleichstellungsrechts,

11.
Infrastruktur- und Facility-Management,

12.
Wehrersatzrecht und Personalgewinnung,

13.
Organisation,

14.
Beschaffung,

15.
Informationstechnik,

16.
Kommunikation und Kooperation,

17.
Psychologie und Soziologie sowie

18.
Arbeits- und Lerntechniken.

(2) 1Die Inhalte der Lehrgebiete werden interaktiv, praxisbezogen und kompetenzorientiert vermittelt. 2Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.



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