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Teil 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

Teil 3 Ausbildung

Abschnitt 1 Ausbildungsorganisation

§ 20 Ausbildungsstammplatz



1Für die Zeit der Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zum Ausbildungsstammplatz. 2Dieses Bundeswehr-Dienstleistungszentrum ist gleichzeitig die Beschäftigungsdienststelle der Anwärterin oder des Anwärters.


§ 21 Ausbildungsleitungen



(1) In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen und Beamte als Ausbildungsleitungen bestellt.

(2) 1Die Ausbildungsleitungen lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Zuständigkeitsbereichs. 2Sie stellen die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicher.


§ 22 Ausbildungsbeauftragte



(1) 1Für jede Dienststelle, in der praktische Ausbildung stattfindet, bestellt die Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. 2Nebenamtliche Ausbildungsbeauftragte sind im notwendigen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen.

(2) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte hat die Aufgabe,

1.
in ihrer oder seiner Dienststelle

a)
die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und

b)
eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen,

2.
während der praktischen Ausbildung

a)
regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und mit den Ausbildenden durchzuführen und

b)
die Anwärterinnen und Anwärter und die Ausbildenden in Fragen der praktischen Ausbildung zu beraten sowie

3.
die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.


§ 23 Ausbildende



(1) Mit Ausbildungsaufgaben in der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach der Persönlichkeit geeignet ist.

(2) In jeder Ausbildungsstation der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildenden zugeteilt.

(3) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(4) Die Ausbildenden haben die Aufgabe,

1.
die Anwärterinnen und Anwärter zu unterweisen und anzuleiten und

2.
die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.


§ 24 Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr und dem Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan. 2Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:

1.
der allgemeine Ablauf der Ausbildung,

2.
die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte,

3.
die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,

4.
die Lerninhalte und Lernziele der praktischen Ausbildung und

5.
die Dauer der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung.

(3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung abweichen.


§ 25 Rahmenlehrplan



(1) 1Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan. 2Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:

1.
die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Einführungslehrgangs und

2.
die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Abschlusslehrgangs.


§ 26 Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung



(1) Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für den Einführungslehrgang und für den Abschlusslehrgang jeweils einen Lehrplan.

(2) Im Lehrplan für den Einführungslehrgang werden geregelt:

1.
die konkreten Lehrinhalte des Einführungslehrgangs,

2.
die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und

3.
die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.

(3) Im Lehrplan für den Abschlusslehrgang werden geregelt:

1.
die konkreten Lehrinhalte des Abschlusslehrgangs,

2.
die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und

3.
die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.

(4) Die beiden Lehrpläne werden regelmäßig auf Aktualität geprüft und bei Bedarf an die sich wandelnden Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung angepasst.


§ 27 Ausbildungsplan



(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte des Ausbildungsstammplatzes im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.

(2) 1Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. 2Die Zeiträume für die Durchführung des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie die Zeiträume für die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr abzustimmen. 3Die Zeiträume für die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung sind mit dem Bundessprachenamt abzustimmen.


Abschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildung

Unterabschnitt 1 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung

§ 28 Lehrgebiete



(1) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrgebiete:

1.
Staats- und Europarecht,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
bürgerliches Recht,

4.
Volkswirtschaftslehre,

5.
Haushalts- und Kassenwesen,

6.
Betriebswirtschaftslehre,

7.
Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,

8.
Besoldungs- und Versorgungsrecht,

9.
Reise- und Umzugskostenrecht, Travel Management,

10.
Arbeits- und Tarifrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts, des Rechts der schwerbehinderten Menschen und des Gleichstellungsrechts,

11.
Infrastruktur- und Facility-Management,

12.
Wehrersatzrecht und Personalgewinnung,

13.
Organisation,

14.
Beschaffung,

15.
Informationstechnik,

16.
Kommunikation und Kooperation,

17.
Psychologie und Soziologie sowie

18.
Arbeits- und Lerntechniken.

(2) 1Die Inhalte der Lehrgebiete werden interaktiv, praxisbezogen und kompetenzorientiert vermittelt. 2Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.


§ 29 Ort der Durchführung



Die fachtheoretische Ausbildung wird beim Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt.


§ 30 Einführungslehrgang



(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn und mit den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.

(2) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der praktischen Ausbildung nötigen Grundkenntnisse vermittelt werden.


§ 31 Abschlusslehrgang



(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs und auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der täglichen Arbeit anzuwenden.


Unterabschnitt 2 Klausuren und Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung

§ 32 Klausuren und Leistungstests



(1) Im Einführungslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren:

1.
zwei Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, und

2.
jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für das im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind.

(2) Im Abschlusslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren:

1.
fünf Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, und

2.
jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für das im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind.

(3) Das Bildungszentrum der Bundeswehr kann weitere Leistungstests vorsehen.

(4) 1Leistungstests können sein:

1.
schriftliche Ausarbeitungen,

2.
Referate,

3.
schriftliche Tests,

4.
mündliche Tests und

5.
praktische Tests.

2Welche Formen von Leistungstests in den einzelnen Lehrgebieten eingesetzt werden dürfen, legt das Bildungszentrum der Bundeswehr fest.

(5) 1Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leistungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundeswehr. 2In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.

(6) Die Themenstellung für die Aufgaben jeder Klausur muss für alle Klassen des Einführungslehrgangs oder des Abschlusslehrgangs gleich sein.


§ 33 Durchführung der Klausuren und der Leistungstests



(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

(2) 1Die Klausuren und Leistungstests des Einführungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung durchgeführt sein. 2Jede Klausur des Einführungslehrgangs ist in allen Klassen des Einführungslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.

(3) 1Die Klausuren und Leistungstests des Abschlusslehrgangs sollen drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung durchgeführt sein. 2Jede Klausur des Abschlusslehrgangs ist in allen Klassen des Abschlusslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.


§ 34 Bewertung der Klausuren und der Leistungstests



(1) 1Die Klausuren und die Leistungstests werden von den Lehrenden bewertet. 2Es ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab einzuhalten.

(2) Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der zuständigen Referatsleitung des Bildungszentrums der Bundeswehr vor.

(3) 1Die zuständige Referatsleitung des Bildungszentrums der Bundeswehr kann Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. 2Die Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.


§ 35 Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung



(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung berechnet das Bildungszentrum der Bundeswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.

(2) 1In die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung gehen alle Klausuren und Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ein. 2Dabei wird jede Klausur vierfach und jeder Leistungstest einfach gewichtet.


§ 36 Nachholen von Klausuren und Leistungstests



(1) Können Anwärterinnen und Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung an einer Klausur oder einem Leistungstest nicht teilnehmen und die Klausur oder den Leistungstest nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen, so erhalten sie Gelegenheit, die Klausur oder den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu absolvieren.

(2) Wird eine Klausur oder ein Leistungstest ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung absolviert, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 37 Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests



(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung an der Erbringung einer Klausur oder eines Leistungstests ganz oder teilweise gehindert, so kann sie oder er beim Bildungszentrum der Bundeswehr beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird.

(2) 1Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Anerkennung nur erfolgen, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Bildungszentrums der Bundeswehr ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) 1Wird die Verhinderung anerkannt, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als nicht begonnen. 2Das Bildungszentrum der Bundeswehr bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Klausur oder der Leistungstest nachgeholt wird.

(4) 1Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 38 Ordnungsverstoß



(1) 1Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der fachtheoretischen Ausbildung bei einer Klausur oder einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Klausur oder des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Bildungszentrums der Bundeswehr gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder dem Leistungstest ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder des Leistungstests zu entscheiden. 2Die Entscheidung trifft das Bildungszentrum der Bundeswehr.

(3) 1Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Bildungszentrum der Bundeswehr

1.
die Wiederholung der Klausur oder des Leistungstests anordnen oder

2.
die Klausur oder den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.

2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.


Unterabschnitt 3 Zeugnisse in der fachtheoretischen Ausbildung

§ 39 Zeugnis für den Einführungslehrgang



1Nach Beendigung des Einführungslehrgangs stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. 2In dem Zeugnis für den Einführungslehrgang werden die Rangpunkte der Klausuren und Leistungstests aufgeführt.


§ 40 Zeugnis für den Abschlusslehrgang



1Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. 2In dem Zeugnis für den Abschlusslehrgang werden die Rangpunkte der Klausuren und Leistungstests aufgeführt.


§ 41 Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung



(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.

(2) In dem Zeugnis werden aufgeführt:

1.
die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoretischen Ausbildung,

2.
die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fachtheoretischen Ausbildung und

3.
die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.


Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 42 Ziele der berufspraktischen Ausbildung



Die berufspraktische Ausbildung hat zum Ziel,

1.
die im Einführungslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden,

2.
den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung nötigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln,

3.
die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu befähigen,

4.
den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderliche Fremdsprachenkompetenz zu vermitteln und

5.
selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten zu fördern.


Unterabschnitt 2 Praktische Ausbildung

§ 43 Inhalt der praktischen Ausbildung



(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht

1.
mit der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der Bundeswehr,

2.
mit den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn sowie

3.
mit den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.

(2) 1Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen für die Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung. 2Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


§ 44 Bewertungen in den Ausbildungsstationen



(1) Für jede Ausbildungsstation, für die im Ausbildungsrahmenplan mindestens drei Wochen vorgesehen sind, erstellen die Ausbildenden der Anwärterin oder dem Anwärter eine schriftliche oder elektronische Bewertung.

(2) Die Bewertung enthält

1.
eine Einschätzung des Stands der Befähigung der Anwärterin oder des Anwärters und

2.
die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen.

(3) 1Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen. 2Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. 3Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.


§ 45 Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung



1Nach Beendigung der praktischen Ausbildung berechnet die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung. 2Die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen aller Ausbildungsstationen.


§ 46 Zeugnis für die praktische Ausbildung



(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.

(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung werden aufgeführt:

1.
die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungsstation und

2.
die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung.


Unterabschnitt 3 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen

§ 47 Inhalt der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen



(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erweitern und vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in der bisherigen Ausbildung gewonnenen Kenntnisse und Kompetenzen in enger Beziehung zur Praxis durch lehrgebietsübergreifende Praxissimulationen und Projekte.

(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden beim Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt.


Unterabschnitt 4 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung

§ 48 Inhalt und Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung



(1) 1In der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung wird den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommunikationsfähigkeit in der englischen Sprache vermittelt. 2Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Fertigkeiten:

1.
Hörverstehen,

2.
mündlicher Gebrauch,

3.
Leseverstehen und

4.
schriftlicher Gebrauch.

(2) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungsprofils 2221 in der englischen Sprache nach dem in der Anlage festgelegten Leistungsstufensystem.

(3) 1Vor Beginn der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Einstufungstest teil. 2Sie werden den Testergebnissen entsprechend verschiedenen Leistungsgruppen zugeordnet.

(4) Für die Festlegung des Inhalts der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung und für ihre Durchführung ist das Bundessprachenamt zuständig.


§ 49 Sprachprüfung



1Die berufspraktische Fremdsprachenausbildung schließt mit einer Sprachprüfung ab. 2Geprüft werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Fertigkeiten nach § 48 Absatz 1 Satz 2. 3Die Ergebnisse der Sprachprüfung werden in Form eines Standardisierten Leistungsprofils bescheinigt.


§ 50 Wiederholung der Sprachprüfung



(1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat, kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden.

(2) 1Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen. 2Das bei der Wiederholung erreichte Ergebnis ersetzt das bisherige.

(3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung.