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§ 29 - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 29 Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen



Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.



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Frühere Fassungen von § 29 AGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 768

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 AGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 AGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 768
Artikel 1 AGGÄndG Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
... die erforderlichen Auskünfte zu erteilen." 6. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle ... 6. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst: „ § 29 Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und ...