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Änderung § 29 AGG vom 28.05.2022

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§ 29 AGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 29 AGG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 768

(Text alte Fassung)

§ 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 29 Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen


(Textabschnitt unverändert)

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.




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