(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges, das nach
§ 16 Absatz 2 wieder zugelassen werden soll, kann internetbasiert nach dem Verfahren des
§ 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden (internetbasierte Wiederzulassung).
(2) Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein.
- 1.
- Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 16 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.
- 2.
- Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 16 Absatz 2 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 4, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.
(4) Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich
- 1.
- der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 4 und
- 2.
- die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.
(5)
1Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist.
2Die Angabe nach Satz 1 wird durch das Portal im Verfahren nach
§ 26 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
Anlage 11 Nummer 2 maschinell verifiziert und zum Zweck dieser Verifizierung erhoben, gespeichert und verwendet.