(1) 1Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs erstellt die Generalzolldirektion eine schriftliche Bestätigung. 2In der Bestätigung sind anzugeben:
- 1.
- der Ausbildungsabschnitt,
- 2.
- das Ausbildungsgebiet,
- 3.
- die Form des Leistungstestes sowie
- 4.
- die erzielten Rangpunkte und die Note.
3Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Ausbildungsabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.
(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.