Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt: „§ 29a Gegenstandswert in Verfahren nach ... Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats" eingefügt. 3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Gegenstandswert in ...