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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (DECHPolVtrEG k.a.Abk.)

G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365; Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben
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Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 0. Dezember 0000 RVG offen

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 42 Absatz 1 Satz 1 und in § 51 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Rechtshilfe in Strafsachen" ein Komma und die Wörter „in Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.

2.
In § 59a Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „durch" die Wörter „und den nach § 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes" eingefügt.

3.
Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung werden in der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 1 nach dem Wort „Strafsachen" ein Komma und die Wörter „Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.

b)
In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 1 werden nach dem Wort „Strafsachen" ein Komma und die Wörter „Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.

c)
In Vorbemerkung 6.1.1 werden nach dem Wort „Strafsachen" die Wörter „oder dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz" eingefügt.