§ 2 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Rechtsträgerkennung


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung:

1.
Kreditinstitute,

2.
CRR-Wertpapierfirmen,

3.
Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist,

4.
gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

5.
Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 6 des Kreditwesengesetzes.

(2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.

(3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen.

(4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.

(5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu melden.

(6) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihrer Gruppe, für die sie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden haben, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 erfüllen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung V. v. 5. Dezember 2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793 m.W.v. 8. Dezember 2016

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Frühere Fassungen von § 2 AnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.12.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
vom 05.12.2016 BGBl. I S. 2796
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 562
aktuell vorher 31.12.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
vom 31.10.2007 BGBl. I S. 2546
aktuellvor 31.12.2007Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a AnzV Übergangsvorschrift (vom 08.12.2016)
... im Sinne des § 2 Absatz 1, für die das international von Aufsichtsbehörden anerkannte System zur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2546
Artikel 1 1. AnzVÄndV
... „und der Unterlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. bb) ... aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz ... 2 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 3" ersetzt. ... In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 3" ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. ... 2 Abs. 2 Satz 1 und 3" ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 5" ersetzt. 6. In ... cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 5" ersetzt. 6. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
Artikel 2 BeteilRUV Änderung der Anzeigenverordnung
... 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes" ein Komma eingefügt. 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die ... 16a eingefügt: „§ 16a Übergangsvorschrift § 2 dieser Verordnung in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung ist auf Anzeigen nach § ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016)
... 24 Absatz 3c und § 24a Absatz 4a des Kreditwesengesetzes zu beachten." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Rechtsträgerkennung (1) Zur ... zu beachten." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Rechtsträgerkennung (1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die ... „§ 16a Übergangsvorschrift Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 , für die das international von Aufsichtsbehörden anerkannte System zur Identifizierung ...


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