(1) 1Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. 2Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach der Anlage zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023) ... - 1.232 19 Schriftliche Einzelgenehmigung Borkum § 2 Absatz 1 Strandschutzwerk- SicherungsV 118 ... 20 Schriftliche Einzelgenehmigung Wangerooge § 2 Absatz 1 DünenSchV 156 ... 178 - 645 41 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 2 OstseeSHNSG-BefV nach Zeitaufwand 42 Befreiung von ... kommens 1973/78 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1 , § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 ... § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1 , § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 ...
Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127