Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.05.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 2 - Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV)

V. v. 29.01.2021 BAnz AT 29.01.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.04.2021 BAnz AT 28.04.2021 V1
Geltung ab 30.01.2021; FNA: 2126-13-23 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt.



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