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Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Schutzverordnung - CoronaSchV)
V. v. 29.01.2021 BAnz AT 29.01.2021 V1
Geltung ab 30.01.2021; FNA: 2126-13-23 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
2 frühere Fassungen | wird in 1 Vorschrift zitiert
Geltung ab 30.01.2021; FNA: 2126-13-23 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
2 frühere Fassungen | wird in 1 Vorschrift zitiert
Eingangsformel
Auf Grund des § 36 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Beförderungsverbot
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Beförderer, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen aus einem Risikogebiet befördern, für das durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung), sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.
(2) Das Beförderungsverbot gilt nicht für
- 1.
- die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen,
- 3.
- reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,
- 4.
- die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,
- 5.
- Transporte mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,
- 6.
- Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,
- 7.
- Beförderungen im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.
(3) 1Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in der Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. 2Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
(4) Im Übrigen bleiben in den Fällen des Absatzes 2 die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung unberührt.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt.
§ 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 CoronaSchV offen
Diese Verordnung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, ansonsten spätestens mit Ablauf des 3. März 2021 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung V. v. 16. Februar 2021 BAnz AT 17.02.2021 V1 m.W.v. 17. Februar 2021
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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