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§ 2 - Energiesicherungstransportverordnung (EnSiTrV)

V. v. 26.08.2022 BAnz AT 29.08.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Geltung ab 30.08.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-8 Energieversorgung
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§ 2 Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses



(1) 1Besteht aufgrund konkreter und zuverlässiger Anhaltspunkte die Möglichkeit, dass die Energieträgerversorgung in einem bestimmten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder an einem bestimmten Standort von Kraftwerken, Importhäfen, Raffinerien oder Tanklagern aufgrund eines drohenden Versorgungsengpasses gefährdet oder gestört werden könnte, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen drohenden Versorgungsengpass für dieses Gebiet, die Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder diese einzelnen Standorte feststellen. 2Die Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) 1In der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist das betroffene Gebiet oder der betroffene Standort sowie die jeweils betroffenen Gleisanschlüsse sowie die Anhaltspunkte, aufgrund derer von einem drohenden Versorgungsengpass ausgegangen wird, zu bezeichnen. 2Die Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses gilt für zwei Monate ab der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. 3Eine erneute Feststellung ist zulässig.

(3) Hinweise, die einen drohenden Versorgungsengpass im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begründen können, sind insbesondere

1.
bei Standorten, die üblicherweise nicht per Schiene beliefert werden, der absehbare Ausfall der Belieferung des Standortes auf dem gewöhnlichen Transportweg,

2.
bei Standorten, die üblicherweise hauptsächlich oder überwiegend von einer bestimmten Quelle beliefert werden, der absehbare Ausfall dieser Quelle insbesondere aufgrund

a)
der Verhängung eines Embargos,

b)
dem Vorliegen eines Lieferstopps,

c)
der Reduktion der Produktionskapazität oder

d)
der vorrübergehenden oder dauerhaften Nichtverfügbarkeit dieser Quelle aus anderen Gründen.





 

Frühere Fassungen von § 2 EnSiTrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2023Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EnSiTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EnSiTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EnSiTrV Vorrang von Energieträgertransporten (vom 01.09.2023)
... für den Ursprungs- oder den Bestimmungsort des Transports ein Versorgungsengpass nach § 2 festgestellt wurde und 2. der Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Absatz 12 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Artikel 1 3. EnSiTrVÄndV Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
... für den Ursprungs- oder den Bestimmungsort des Transports ein Versorgungsengpass nach § 2 festgestellt wurde und 2. der Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Absatz 12 des ... Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2" ersetzt. 2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt: „§ 2 Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses ... ersetzt. 2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt: „ § 2 Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses (1) Besteht aufgrund konkreter und ... Nichtverfügbarkeit dieser Quelle aus anderen Gründen." 3. Der bisherige § 2 wird § 3. 4. Der bisherige § 3 wird § 4 und in dessen Absatz 1, 2 Satz ... 4 und in dessen Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ § 2 " durch die Angabe „§ 3" ersetzt. 5. Der bisherige § 4 wird ...