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Artikel 2 - Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)

Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EStG § 32, § 32a, § 39a, § 39b, § 46, § 50, § 52, § 66

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2.810 Euro" durch die Angabe „3.012 Euro" ersetzt.

2.
§ 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10.908 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.
von 10.909 Euro bis 15.999 Euro:

(979,18 · y + 1.400) · y;

3.
von 16.000 Euro bis 62.809 Euro:

(192,59 · z + 2.397) · z + 966,53;

4.
von 62.810 Euro bis 277.825 Euro:

0,42 · x - 9.972,98;

5.
von 277.826 Euro an:

0,45 · x - 18.307,73.

Die Größe „y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z" ist ein Zehntausendstel des 15.999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3.
§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe der Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse I oder IV maßgeblich ist, sowie zusätzlich dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich ist; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse III maßgeblich, sind der doppelte Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse V maßgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen."

b)
In Satz 2 Buchstabe a wird das Wort „Eingangsbetrag" durch das Wort „Betrag" ersetzt.

4.
In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „11.793 Euro" durch die Angabe „12.485 Euro" und die Angabe „29.298 Euro" durch die Angabe „31.404 Euro" ersetzt.

5.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13.150 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 24.950 Euro übersteigt" durch die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „13.150 Euro übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 24.950 Euro übersteigt" durch die Wörter „höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag" ersetzt.

6.
In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13.150 Euro übersteigt" durch die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)" ersetzt.

7.
§ 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2022" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2023" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

8.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 2 InflAusG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 InflAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InflAusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 InflAusG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 ...