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Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 EStG § 32, § 33a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2.730 Euro" durch die Angabe „2.810 Euro" ersetzt.

2.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu 9.984 Euro" durch die Wörter „zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden." ersetzt.

3.
Dem § 52 Absatz 32 wird folgender Satz angefügt:

§ 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden."


Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EStG § 32, § 32a, § 39a, § 39b, § 46, § 50, § 52, § 66

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2.810 Euro" durch die Angabe „3.012 Euro" ersetzt.

2.
§ 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10.908 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.
von 10.909 Euro bis 15.999 Euro:

(979,18 · y + 1.400) · y;

3.
von 16.000 Euro bis 62.809 Euro:

(192,59 · z + 2.397) · z + 966,53;

4.
von 62.810 Euro bis 277.825 Euro:

0,42 · x - 9.972,98;

5.
von 277.826 Euro an:

0,45 · x - 18.307,73.

Die Größe „y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z" ist ein Zehntausendstel des 15.999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3.
§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe der Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse I oder IV maßgeblich ist, sowie zusätzlich dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich ist; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse III maßgeblich, sind der doppelte Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse V maßgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen."

b)
In Satz 2 Buchstabe a wird das Wort „Eingangsbetrag" durch das Wort „Betrag" ersetzt.

4.
In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „11.793 Euro" durch die Angabe „12.485 Euro" und die Angabe „29.298 Euro" durch die Angabe „31.404 Euro" ersetzt.

5.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13.150 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 24.950 Euro übersteigt" durch die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „13.150 Euro übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 24.950 Euro übersteigt" durch die Wörter „höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag" ersetzt.

6.
In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13.150 Euro übersteigt" durch die Wörter „der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)" ersetzt.

7.
§ 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2022" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2023" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

8.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro."


Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 EStG § 32, § 32a, § 39b, § 46

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3.012 Euro" durch die Angabe „3.192 Euro" ersetzt.

2.
§ 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 11.604 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.
von 11.605 Euro bis 17.005 Euro:

(922,98 · y + 1.400) · y;

3.
von 17.006 Euro bis 66.760 Euro:

(181,19 · z + 2.397) · z + 1.025,38;

4.
von 66.761 Euro bis 277.825 Euro:

0,42 · x - 10.602,13;

5.
von 277.826 Euro an:

0,45 · x - 18.936,88.

Die Größe „y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z" ist ein Zehntausendstel des 17.005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3.
In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „12.485 Euro" durch die Angabe „13.279 Euro" und die Angabe „31.404 Euro" durch die Angabe „33.380 Euro" ersetzt.

4.
§ 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 erstattet wurden, die Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;".


Artikel 4 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SolzG 1995 § 3, § 6

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „33.912 Euro" durch die Angabe „35.086 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „16.956 Euro" durch die Angabe „17.543 Euro" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum

1.
bei monatlicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als 2.923,83 Euro und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 1.461,92 Euro,

2.
bei wöchentlicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als 682,23 Euro und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 341,11 Euro,

3.
bei täglicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als 97,46 Euro und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 48,73 Euro beträgt."

d)
Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „16.956 Euro" durch die Angabe „17.543 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „33.912 Euro" durch die Angabe „35.086 Euro" ersetzt.

e)
In Absatz 5 wird die Angabe „33.912 Euro" durch die Angabe „35.086 Euro" und die Angabe „16.956 Euro" durch die Angabe „17.543 Euro" ersetzt.

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 23 angefügt:

„(23) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2023 anzuwenden."


Artikel 5 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SolzG 1995 § 3, § 6

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „35.086 Euro" durch die Angabe „36.260 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „17.543 Euro" durch die Angabe „18.130 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum

1.
bei monatlicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als 3.021,67 Euro und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 1.510,83 Euro,

2.
bei wöchentlicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als 705,06 Euro und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 352,53 Euro,

3.
bei täglicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als 100,72 Euro und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 50,36 Euro beträgt."

c)
Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „17.543 Euro" durch die Angabe „18.130 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „35.086 Euro" durch die Angabe „36.260 Euro" ersetzt.

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „35.086 Euro" durch die Angabe „36.260 Euro" und die Angabe „17.543 Euro" durch die Angabe „18.130 Euro" ersetzt.

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 24 angefügt:

„(24) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2024 anzuwenden."


Artikel 6 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BKGG § 6, § 20

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
Nach § 20 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags im Kalenderjahr 2023 für jedes zu berücksichtigende Kind 250 Euro."


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

(3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus