§ 2 Inhalt der Tätigkeit
(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.
(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.
(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt
- 1.
- unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten;
- 2.
- in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
- 3.
- zur treuhänderischen Verwaltung.
Frühere Fassungen von § 2 WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 2 WPO
interne Verweise§ 18 WPO Berufsbezeichnung (vom 01.08.2021) ... führen. Werden Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 , die Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind, abgegeben, so dürfen diese ...
§ 54 WPO Berufshaftpflichtversicherung (vom 01.07.2021) ... für Vermögensschäden decken, die sich aus ihrer Berufstätigkeit im Sinne der §§ 2 oder 129 ergeben. Die Versicherung muss sich auch auf solche Vermögensschäden ...
§ 55 WPO Vergütung (vom 17.06.2016) ... (EU) Nr. 537/2014 dürfen Berufsangehörige für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 3 keine Vereinbarung schließen, durch welche die Höhe der ... Wirtschaftsprüfer abhängig gemacht wird. Für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 gilt dies, soweit § 55a nichts anderes bestimmt. Die Vergütung für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... wie folgt gefasst: „(weggefallen) § 140". 2. In § 2 Absatz 3 werden nach dem Wort „weiter" die Wörter „nach Maßgabe der ... decken, die sich aus ihrer Berufstätigkeit im Sinne der §§ 2 oder 129 ergeben. Die Versicherung muss sich auch auf solche Vermögensschäden ... Neunten Teil zugelassen ist. Entsprechendes gilt für sonstige Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 und 3 und Aufgaben, die Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern vorbehalten sind. ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... Werden Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1, die Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind, abgegeben, so dürfen diese ... Nach dem Wort darf" werden die Wörter für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 und 3" eingefügt. bb) Es werden folgende Sätze ...
Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 5 ErfHonVNG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... 55 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe § 2 Abs. 1" das Komma und die Angabe 2" gestrichen. b) Nach Satz 1 wird ... 1 wird folgender Satz eingefügt: Für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 gilt dies, soweit § 55a nichts anderes bestimmt." 3. Nach § 55 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnWirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
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