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§ 30 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen



Anerkannte Zertifizierungsstellen sind

1.
Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind, und

2.
Zertifizierungsstellen nach § 36.



 

Zitierungen von § 30 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 37. BImSchV Datenübermittlung
... nach § 2 Absatz 13 oder 5. anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30 ...