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§ 43 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 43 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 43 37. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2026Artikel 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 37. BImSchV Übergangsvorschrift (vom 07.06.2026)
... 2024 geltenden Fassung. (2) Zertifizierungsstellen, die am 6. Juni 2026 bereits nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des 6. Juni 2026 ... Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des 6. Juni 2026 einen vollständigen Antrag nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben, gelten längstens bis zum 31. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUKN (BMUKNBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
Anlage BMUKNBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 17.04.2026)
...  1.1 Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 der 37. BImSchV 1.190,00 - 1.780,00 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV
V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
Artikel 1 2. BMUVBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV
...  1.1 Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 der 37. BImSchV 1.190,00 - 1.780,00  ...

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 2 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
... Angabe ersetzt: „§ 36 (weggefallen)". h) Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt. „§ 43 (weggefallen)". ... h) Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt. „ § 43 (weggefallen) ". i) Nach der Angabe zu § 52 wird die folgende Angabe eingefügt: ... und der anerkannten Zertifizierungssysteme zu überprüfen." 35. § 43 wird gestrichen. 36. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) ... 2024 geltenden Fassung. (2) Zertifizierungsstellen, die am 6. Juni 2026 bereits nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des 6. Juni 2026 ... Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des 6. Juni 2026 einen vollständigen Antrag nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben, gelten längstens bis zum 31. ...